Art. 10 ASFINAG-G

ASFINAG-G - ASFINAG-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Eigentum an Liegenschaften, an denen ein Fruchtgenussrecht gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, in der jeweils geltenden Fassung besteht, entgeltlich der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft unter Anrechnung des von ihr geleisteten Fruchtgenussentgeltes vertraglich zu übertragen, sofern es sich nicht um unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen handelt. Diese Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Grundlage der Verbücherung sind vom Bundesminister für Finanzen auszustellende Amtsbestätigungen über die übertragenen Eigentumsrechte. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955, in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann.

In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
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