§ 7 ABG 2012 2

ABG 2012 2 - Arzneibuchgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsArzneimittel, Tierarzneimittel, Behältnisse oder Umhüllungen entgegen den Anforderungen gemäß § 4 herstellt, prüft oder in Verkehr bringt, oderArzneimittel, Tierarzneimittel, Behältnisse oder Umhüllungen entgegen den Anforderungen gemäß Paragraph 4, herstellt, prüft oder in Verkehr bringt, oder
    2. 2.Ziffer 2die im Arzneibuch vorgesehenen Qualitätsprüfungen entgegen § 5 Abs. 1 nicht durchführt oder nicht durchführen lässt, oderdie im Arzneibuch vorgesehenen Qualitätsprüfungen entgegen Paragraph 5, Absatz eins, nicht durchführt oder nicht durchführen lässt, oder
    3. 3.Ziffer 3Arzneimittel oder Tierarzneimittel entgegen § 5 Abs. 3 ohne Identitätsprüfung an Letztverbraucher/innen abgibt, oderArzneimittel oder Tierarzneimittel entgegen Paragraph 5, Absatz 3, ohne Identitätsprüfung an Letztverbraucher/innen abgibt, oder
    4. 4.Ziffer 4den Aufzeichnungspflichten gemäß § 5 Abs. 4 zuwiderhandelt,den Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 200 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 ABG 2012 2


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 ABG 2012 2 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 ABG 2012 2


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 ABG 2012 2


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 ABG 2012 2 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ABG 2012 2 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 ABG 2012 2
§ 8 ABG 2012 2