§ 242 ArbVG

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Unbeschadet des § 250 haben die Mitglieder des SE-Betriebsrates die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.

In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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