§ 131c ArbVG Tätigkeitsdauer

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
§ 131c.Paragraph 131 c,

Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Im übrigen findet § 82 sinngemäß Anwendung. Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Im übrigen findet Paragraph 82, sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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