Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsRegistrierte homöopathische Arzneispezialitäten dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf der Außenverpackung und der Primärverpackung folgende Angaben in deutscher Sprache enthalten sind:
1.Ziffer einswissenschaftlicher Name der Ursubstanz bzw. Ursubstanzen und Verdünnung; dabei sind die im Europäischen Arzneibuch oder in Ermangelung dessen in einem in den derzeit offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum enthaltenen Symbole zu verwenden; setzt sich die Arzneispezialität aus zwei oder mehr Ursubstanzen zusammen, so kann der wissenschaftliche Name der Ursubstanzen durch einen Phantasienamen ersetzt werden,
2.Ziffer 2Name und Anschrift des Registrierungsinhabers,
3.Ziffer 3Name und Anschrift des Herstellers,
4.Ziffer 4Art und gegebenenfalls Weg der Verabreichung,
5.Ziffer 5Verfallsdatum (Monat/Jahr),
6.Ziffer 6Fassungsvermögen der Primärverpackung,
7.Ziffer 7gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung,
8.Ziffer 8besondere Warnhinweise,
9.Ziffer 9Registrierungsnummer,
10.Ziffer 10Chargennummer,
11.Ziffer 11den Hinweis „Homöopathische Arzneispezialität ohne genehmigte therapeutische Anwendungsgebiete“, und
12.Ziffer 12den Hinweis, dass bei fortwährenden Krankheitssymptomen ein Arzt aufzusuchen ist.
(2)Absatz 2Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann auf Antrag Ausnahmen von den Erfordernissen nach Abs. 1 Z 3, 11 und 12 gewähren.Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann auf Antrag Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz eins, Ziffer 3,, 11 und 12 gewähren.
In Kraft seit 02.01.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17a AMG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17a AMG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17a AMG