Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
Paragraph 190,
Die Tilgungsfristen betragen:
1.Ziffer einsbei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
2.Ziffer 2bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit,
3.Ziffer 3bei befristeter Untersagung der Berufsausübung zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
4.Ziffer 4bei Streichung aus der Ärzteliste fünfzehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.
In Kraft seit 11.11.1998 bis 31.12.9999
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