Die Tilgungsfristen betragen:
1. | bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, | |||||||||
2. | bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit, | |||||||||
3. | bei befristeter Untersagung der Berufsausübung zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, | |||||||||
4. | bei Streichung aus der Ärzteliste fünfzehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses. |
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