Begründung: In der Mahnklage bezeichnete der Kläger die beklagte Partei mit "G*****". Er begehrte S 32.489,05 brutto abzüglich S 8.000,-- netto s. A. an offenen Gehaltsforderungen, Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen, Überstunden und Urlaubsabfindung. Das Erstgericht erließ daraufhin am 25. März 1998 einen Zahlungsbefehl laut Klage. Am 18.11.1998 beantragte der Kläger, den Wortlaut der beklagten Partei im Zahlungsbefehl auf "S*****" zu berichtigen. Er habe in der Klage se... mehr lesen...
Norm: ASGG §37 Abs1ASGG §56ASGG §11 Abs1ASGG §11a Abs2GOG §37 Abs1ZPO §35 Abs5
Rechtssatz: Die Entscheidung über einen Antrag auf Parteienänderung ist auch im Mahnverfahren, weil im Ausnahmekatalog nicht enthalten (§ 37 Abs.1 GOG), durch einen Senat des Erstgerichtes gemäß § 11 Abs.1 ASGG zu fällen (vgl. RS 0105961). Entscheidungstexte 7 Ra 13/99d Entscheidungstext OLG Wien 11.02.... mehr lesen...