Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender) und die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Dr. Blaszczyk und Dr. Ciresa in der Arbeitsrechtssache des Klägers J***** M*****, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, wider die beklagte Partei F*****, *****, Rechtsanwalt in Schwanenstadt als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F*****, wegen S 32.489,05 brutto abzüglich S 8.000,-- netto s.A., infolge Rekurses des Masseverwalters Mag. Martin Karbiener gegen den Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.12.1998, 22 Cga 57/98g-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Aus Anlaß des Rekurses wird der Beschluß des Erstgerichtes als nichtig behoben und diesem die neuerliche Entscheidung in einem nach § 11 Abs.1 ASGG besetzten Senat aufgetragen.Aus Anlaß des Rekurses wird der Beschluß des Erstgerichtes als nichtig behoben und diesem die neuerliche Entscheidung in einem nach Paragraph 11, Absatz , ASGG besetzten Senat aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
In der Mahnklage bezeichnete der Kläger die beklagte Partei mit "G*****". Er begehrte S 32.489,05 brutto abzüglich S 8.000,-- netto s. A. an offenen Gehaltsforderungen, Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen, Überstunden und Urlaubsabfindung. Das Erstgericht erließ daraufhin am 25. März 1998 einen Zahlungsbefehl laut Klage.
Am 18.11.1998 beantragte der Kläger, den Wortlaut der beklagten Partei im Zahlungsbefehl auf "S*****" zu berichtigen. Er habe in der Klage seinen Arbeitgeber in Anspruch nehmen wollen, bei dem er beschäftigt gewesen sei. Dabei handle es sich um die Firma S*****, die an der angegebenen Adresse ihren Sitz habe. Über diese sei zwischenzeitig das Konkursverfahren eröffnet worden.
Das Erstgericht faßte daraufhin in der Besetzung durch den Vorsitzenden allein den Beschluß, mit dem die Parteienbezeichnung der beklagten Partei im Zahlungsbefehl auf "S***** wurde.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Masseverwalters mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben und den Antrag des Klägers kostenpflichtig abzuweisen; in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Er führte im wesentlichen aus, daß gegenständlich ein Fall des § 235 Abs.5 ZPO nicht gegeben sei, da die mit dem angefochtenen Beschluß richtiggestellte Person "S*****" in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise von der beklagten Partei laut Klage "G*****" verschieden sei. Es gehe nicht an, daß der Gemeinschuldnerin aufgrund einer von ihr verschiedenen in der Klage namhaft gemachten Person Schriftsätze nicht zugestellt worden seien und sie durch die nachträgliche Änderung der Parteienbezeichnung jeglichen Rechtsschutzes beraubt werde.Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Masseverwalters mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben und den Antrag des Klägers kostenpflichtig abzuweisen; in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Er führte im wesentlichen aus, daß gegenständlich ein Fall des Paragraph 235, Absatz , ZPO nicht gegeben sei, da die mit dem angefochtenen Beschluß richtiggestellte Person "S*****" in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise von der beklagten Partei laut Klage "G*****" verschieden sei. Es gehe nicht an, daß der Gemeinschuldnerin aufgrund einer von ihr verschiedenen in der Klage namhaft gemachten Person Schriftsätze nicht zugestellt worden seien und sie durch die nachträgliche Änderung der Parteienbezeichnung jeglichen Rechtsschutzes beraubt werde.
Vorweg ist zu prüfen, inwieweit die beklagte Partei, vertreten durch den Masseverwalter, zum Rekurs legitimiert ist. Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (9 ObA 300/90, 9 ObA 171/97f; EvBl. 1996/129), fehlt nur der vorerst beklagten Partei, deren Bezeichnung dann richtiggestellt wurde, als nicht im Prozeßrechtsverhältnis stehender Dritten, der auch klar war, daß die Klage ihren gesamten Inhalt nach nicht gegen sie gerichtet war, die Beschwer gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung. Die Rekurslegitimation der "S*****", nunmehr des Masseverwalters infolge der Konkurseröffnung, ist somit gegeben. Anläßlich des zulässigen Rechtsmittels konnte daher die gegenständlich vorliegende Nichtigkeit von Amts wegen wahrgenommen werden.
Gemäß § 10 Abs.1 ASGG wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich in Senaten ausgeübt. Mit der ASGG-Novelle 1994, BGBl.624, wurden zwar in § 11 a ASGG weitere Ausnahmen vom Erfordernis der Beiziehung fachkundiger Laienrichter eingeführt, doch ist in diesem Ausnahmenkatalog, wie auch dem des § 37 Abs.1 GOG eine Beschlußfassung im Sinne des § 235 ZPO nicht enthalten. Auch eine analoge Anwendung des § 11 a ASGG auf Beschlüsse über die Berichtigung der Parteienbezeichnung scheidet aus (8 ObA 294/95). Die Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung hat daher unter Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu erfolgen (9 ObA 2239/96x).Gemäß Paragraph 10, Absatz , ASGG wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich in Senaten ausgeübt. Mit der ASGG-Novelle 1994, BGBl.624, wurden zwar in Paragraph 11, a ASGG weitere Ausnahmen vom Erfordernis der Beiziehung fachkundiger Laienrichter eingeführt, doch ist in diesem Ausnahmenkatalog, wie auch dem des Paragraph 37, Absatz , GOG eine Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 235, ZPO nicht enthalten. Auch eine analoge Anwendung des Paragraph 11, a ASGG auf Beschlüsse über die Berichtigung der Parteienbezeichnung scheidet aus (8 ObA 294/95). Die Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung hat daher unter Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu erfolgen (9 ObA 2239/96x).
Da der Vorsitzende des ASGG den Beschluß ohne Beiziehung von Laienrichtern allein gefällt hat, liegt ein nach § 37 Abs.1 ASGG nicht geheilter Besetzungsmangel vor, der zur Nichtigerklärung der Entscheidung des Erstgerichtes führen muß (Kuderna ASGG Anm.19 zu § 11 a; 9 ObA 2239/96x). Daran ändert auch § 56 ASGG nichts, weil der Vorsitzende nur befugt ist, den bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen (vgl. RS 0105961).Da der Vorsitzende des ASGG den Beschluß ohne Beiziehung von Laienrichtern allein gefällt hat, liegt ein nach Paragraph 37, Absatz , ASGG nicht geheilter Besetzungsmangel vor, der zur Nichtigerklärung der Entscheidung des Erstgerichtes führen muß (Kuderna ASGG Anm.19 zu Paragraph 11, a; 9 ObA 2239/96x). Daran ändert auch Paragraph 56, ASGG nichts, weil der Vorsitzende nur befugt ist, den bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen vergleiche RS 0105961).
Wenn auch nach § 11 a Abs.2 ASGG das Oberlandesgericht im Dreirichtersenat über Rekurse zu entscheiden hat, die nur der Vorsitzende des Gerichtes erster Instanz gefaßt hat, ändert dies nichts an der eingetretenen und nicht geheilten Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (vgl. 9 ObA 2239/96x).Wenn auch nach Paragraph 11, a Absatz , ASGG das Oberlandesgericht im Dreirichtersenat über Rekurse zu entscheiden hat, die nur der Vorsitzende des Gerichtes erster Instanz gefaßt hat, ändert dies nichts an der eingetretenen und nicht geheilten Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses vergleiche 9 ObA 2239/96x).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO. § 51 ZPO ist nicht anzuwenden, da dieser nicht für Beschlüsse gilt, mit denen nur die Entscheidung, nicht aber das vorangehende Verfahren aufgehoben wird (EvBl. 1967/290; NRsp. 1992/146 u.a.).Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz , ZPO. Paragraph 51, ZPO ist nicht anzuwenden, da dieser nicht für Beschlüsse gilt, mit denen nur die Entscheidung, nicht aber das vorangehende Verfahren aufgehoben wird (EvBl. 1967/290; NRsp. 1992/146 u.a.).
Anmerkung
EW00295 07A00139European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:0070RA00013.99D.0211.000Dokumentnummer
JJT_19990211_OLG0009_0070RA00013_99D0000_000