Norm: ZPO §31 Abs4ZPO §239 Abs2 AZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Ein für den Rechtsanwalt des Klägers bei der ersten Tagsatzung einschreitendender Kanzleibeamter hat im Sinne des § 31 Abs 4 ZPO Vertretungsmacht, die für die Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede erforderliche Tatsachenbehauptung, daß die Beklagte Hausbesorgerin sei, vorzubringen und den Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO zu stellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...