Norm
ZPO §31 Abs4Rechtssatz
Ein für den Rechtsanwalt des Klägers bei der ersten Tagsatzung einschreitendender Kanzleibeamter hat im Sinne des § 31 Abs 4 ZPO Vertretungsmacht, die für die Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede erforderliche Tatsachenbehauptung, daß die Beklagte Hausbesorgerin sei, vorzubringen und den Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036067Dokumentnummer
JJR_19771206_OGH0002_0050OB00685_7700000_001