Begründung: Mit Klage vom 5.5.2008 begehrte die klagende Partei die Verpflichtung der beklagten Partei zur Bezahlung von EUR 3.211,25 samt 9,5 % Zinsen seit 18.1.2008. Gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Feldkirch erhob die beklagte Partei Einspruch. Mit am 6.6.2008 beim Bezirksgericht Feldkirch überreichten Schriftsatz erstattete die klagende Partei ein weiteres Vorbringen und machte ein weiteres Begehren über insgesamt EUR 1.038,-- geltend. In der... mehr lesen...
Norm: ZPO §27 Abs3ZPO §235
Rechtssatz: § 27 Abs 3 ZPO (keine Anwaltspflicht) findet auch dann Anwendung, wenn die Klagsausdehnung vor der Tagsatzung mittels eines Schriftsatzes erfolgte. Entscheidungstexte 4 R 182/08g Entscheidungstext LG Feldkirch 18.07.2008 4 R 182/08g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LG00929... mehr lesen...
Norm: ZPO §27 Abs3ZPO §29 Abs2
Rechtssatz: Die im § 27 Abs 3 und im § 29 Abs 2 ZPO vorgesehene Ausnahme von der (absoluten und relativen) Anwaltspflicht erstreckt sich auf alle Erklärungen der Parteien, die für das Zustandekommen des Vergleiches von Bedeutung sind. Entscheidungstexte 1 Ob 519/92 Entscheidungstext OGH 29.01.1992 1 Ob 519/92 Veröff: EvBl 1992/83 S 372 = SZ 65/... mehr lesen...
Norm: ZPO §27 Abs3
Rechtssatz: Die im § 27 Abs 3 ZPO angeordnete Ausnahme von der Anwaltspflicht erstreckt sich auch noch auf den Widerruf eines bedingt abgeschlossene Vergleiches. Entscheidungstexte 1 Ob 519/92 Entscheidungstext OGH 29.01.1992 1 Ob 519/92 Veröff: SZ 65/12 = EvBl 1992/83 S 372 3 Ob 536/94 Entscheidungstext... mehr lesen...