I. Die beschwerdeführende Partei ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 63 (Grundbuch A.), zu deren Gutsbestand (u.a.) das Grundstück Nr. 447/1 gehört. Die Agrargemeinschaft W. ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 67 (Grundbuch A.), zu deren Gutsbestand (u.a.) das Grundstück Nr. 547/7 gehört. Mit Bescheid vom 12. November 1951 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten (LH) der mitbeteiligten Partei (MP) die wasserrechtliche Bewilligung, die auf der Par... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof22/02 Zivilprozessordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §38;AVG §68 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z1;VwRallg;ZPO §17;ZPO §21;ZPO §411;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des OGH erstrecken sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils so weit auf einen (einfachen) Nebenintervenienten, als dieser als Partei eines als Regr... mehr lesen...
1.1. Mit Gebühren-Abgabenbescheid vom 12. März 1993 wurde der Beschwerdeführerin für das "Objekt 2. Handelskai GEG 170" sowie die "Wasserzähleradresse 2. Handelskai GEG 170" und den Zeitraum 13. Mai 1992 bis 10. November 1992 - wobei in der Rubrik der Ablesedaten der Wasserzähler Nr. 0808265 ausgewiesen ist - Wasserbezugs- und Wasserzählergebühr, Abwassergebühr, eine Umweltabgabe auf Wasser, auf die Bereitstellung eines Wasserzählers bzw. auf Abwasser (unter Berücksichtigung von gelei... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien22/02 Zivilprozessordnung
Norm: LAO Wr 1962 §51;LAO Wr 1962 §52;ZPO §17;ZPO §21;
Rechtssatz: Der Wr LAO ist keine Bestimmung zu entnehmen, wonach die Abgabenbehörden verpflichtet wären, natürliche oder juristische Personen, die keine Abgabenpflicht trifft, dem Abgabenverfahren beizuziehen. Eine der Nebenintervention im Sinne der §§ 17 ff ZPO bzw der Streitverkündigung im Sinne des ... mehr lesen...