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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des OGH erstrecken sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils so weit auf einen (einfachen) Nebenintervenienten, als dieser als Partei eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben darf, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen (Hinweis OGH 8.4.1997, 1 Ob 2123/96d).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070047.X07Im RIS seit
14.04.2006Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014