Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 1. September 1983 als Gebietsleiter der beklagten Partei für den Vertrieb von Kaffee im Hotel- und Gastgewerbe und an Großverbraucher für einen örtlich genau umschriebenen Bezirk "Tirol-West" angestellt. Zu seinem Aufgabenberein !nehörte die Betreuung des bestehenden Kundenkreises und die Werbung von Neukunden. Dem Kläger wurden zwei (gemäß Punkt 2. des Vertrages vom 20. Juli 1983: drei) in diesem Arbeitsgebiet tätige "Frischdienstreisende" u... mehr lesen...