Norm: AÜG §6 Abs4
Rechtssatz: Der Arbeitnehmer ist nur dann wegen eines vertrags- oder gesetzwidrigen Verhaltens des Beschäftigers zum Austritt berechtigt, wenn der Überlasser von dem Verhalten des Beschäftigers Kenntnis hat und trotz entsprechender Aufforderung durch den Arbeitnehmer nicht für geeignete Abhilfe sorgt. Entscheidungstexte 8 ObA 46/04d Entscheidungstext OGH 22.12.2004... mehr lesen...