Norm
AÜG §6 Abs4Rechtssatz
Der Arbeitnehmer ist nur dann wegen eines vertrags- oder gesetzwidrigen Verhaltens des Beschäftigers zum Austritt berechtigt, wenn der Überlasser von dem Verhalten des Beschäftigers Kenntnis hat und trotz entsprechender Aufforderung durch den Arbeitnehmer nicht für geeignete Abhilfe sorgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119676Dokumentnummer
JJR_20041222_OGH0002_008OBA00046_04D0000_002