Norm: ABGB §1157 Abs1AÜG §6 Abs3Wiener Zuweisungsgesetz allgWiener Zuweisungsgesetz §1
Rechtssatz: Die den Arbeitgeber treffende Fürsorgepflicht erstreckt sich nicht nur auf den direkten Arbeitgeber (Gemeinde Wien), sondern zumindest in gewisser Weise auch auf den, in dessen Betrieb der Arbeitnehmer in abhängiger Weise eingegliedert ist (Wiener Linien GmbH). (Hier: Abwehr von Mobbing wegen sexueller Orientierung eines Vertragsbediensteten.). ... mehr lesen...