RS OGH 2004/8/26 8ObA3/04f, 9ObA143/07f, 9ObA84/12m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2004
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Norm

ABGB §1157 Abs1
AÜG §6 Abs3
Wiener Zuweisungsgesetz allg
Wiener Zuweisungsgesetz §1

Rechtssatz

Die den Arbeitgeber treffende Fürsorgepflicht erstreckt sich nicht nur auf den direkten Arbeitgeber (Gemeinde Wien), sondern zumindest in gewisser Weise auch auf den, in dessen Betrieb der Arbeitnehmer in abhängiger Weise eingegliedert ist (Wiener Linien GmbH). (Hier: Abwehr von Mobbing wegen sexueller Orientierung eines Vertragsbediensteten.).

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 3/04f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 ObA 3/04f
    Veröff: SZ 2004/133
  • 9 ObA 143/07f
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 143/07f
    Ähnlich; Beisatz: Die den Arbeitgeber treffenden Fürsorgepflichten erstrecken sich dabei nicht nur auf die direkt beim Arbeitgeber „angestellten" Arbeitnehmer, sondern auch auf im Rahmen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes überlassene Arbeitnehmer. (T1)
  • 9 ObA 84/12m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 84/12m
    Auch; Beisatz: Hier: Eine Fürsorgepflichtverletzung durch den den Beamten infolge gesetzlicher Zuweisung beschäftigenden Rechtsträger ist als Amtshaftungsanspruch geltend zu machen. (T2); Veröff: SZ 2012/128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119354

Im RIS seit

25.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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