Norm
ABGB §1157 Abs1Rechtssatz
Die den Arbeitgeber treffende Fürsorgepflicht erstreckt sich nicht nur auf den direkten Arbeitgeber (Gemeinde Wien), sondern zumindest in gewisser Weise auch auf den, in dessen Betrieb der Arbeitnehmer in abhängiger Weise eingegliedert ist (Wiener Linien GmbH). (Hier: Abwehr von Mobbing wegen sexueller Orientierung eines Vertragsbediensteten.).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119354Im RIS seit
25.09.2004Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015