Norm: AÜG §5 Abs2
Rechtssatz: § 5 Abs 2 AÜG legt nur den Beschäftigungsort im Sinn des ASVG fest und nimmt nicht, wie sich aus der Überschrift des § 5 AÜG "Arbeitspflichten" erschließen ließe, bezüglich der Arbeitgeberpflichten ganz allgemeine eine örtliche Anknüpfung vor. Entscheidungstexte 9 ObA 196/91 Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 196/91 Veröff: SZ 64/161 = JBl 199... mehr lesen...