Norm
AÜG §5 Abs2Rechtssatz
§ 5 Abs 2 AÜG legt nur den Beschäftigungsort im Sinn des ASVG fest und nimmt nicht, wie sich aus der Überschrift des § 5 AÜG "Arbeitspflichten" erschließen ließe, bezüglich der Arbeitgeberpflichten ganz allgemeine eine örtliche Anknüpfung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050627Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_009OBA00196_9100000_001