Norm: AÜG §14 Abs1AÜG §14 Abs2
Rechtssatz: Nachdem es sich bei dieser
Norm: um eine Schutzbestimmung zugunsten des überlassenen Arbeitnehmers handelt ist sie auch auf vor dem 01.07.1988 geschlossene Verträge anzuwenden. Entscheidungstexte 7 Ob 536/91 Entscheidungstext OGH 13.06.1991 7 Ob 536/91 Veröff: RdW 1991,332 = ecolex 1991,798 2 Ob 3... mehr lesen...