Norm
AÜG §14 Abs1Rechtssatz
Nachdem es sich bei dieser Norm um eine Schutzbestimmung zugunsten des überlassenen Arbeitnehmers handelt ist sie auch auf vor dem 01.07.1988 geschlossene Verträge anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051733Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012