Norm: AÜG §11
Rechtssatz: Im Vertrag zwischen Überlasser und zu überlassender Arbeitskraft ist die Vereinbarung einer einmonatigen Probezeit zulässig. Wenn die einmonatige Probezeit zur verläßlichen Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten einer qualifizierten Arbeitskraft nicht ausreicht, ist die Vereinbarung einer Befristung für die zur Erprobung unbedingt erforderliche Zeit zulässig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...