Norm
AÜG §11Rechtssatz
Im Vertrag zwischen Überlasser und zu überlassender Arbeitskraft ist die Vereinbarung einer einmonatigen Probezeit zulässig. Wenn die einmonatige Probezeit zur verläßlichen Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten einer qualifizierten Arbeitskraft nicht ausreicht, ist die Vereinbarung einer Befristung für die zur Erprobung unbedingt erforderliche Zeit zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049789Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_009OBA00602_9100000_001