Norm: ABGB §1158 Abs2 IIAAngG §19 Abs2 II1AÜG §10 Abs6AÜG §11 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die Zielsetzungen des AÜG verlangen nicht die Einschränkung der allgemein gesetzlich zulässigen Erprobungsmöglichkeit, es muß daher die Vereinbarung einer kurzfristigen Probezeit nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln - und somit mit einer jederzeitigen fristlosen Auflösung - auch bei der Arbeitskräfteüberlassung als zulässig angesehen werden. ... mehr lesen...