Rechtssatz: Gemäß § 14 Z9 iVm § 10 Abs.1 Z2 TMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, der tierische Nebenprodukte oder Materialien nicht unverzüglich an einen geeigneten und zugelassenen Betrieb abliefert. Im vorliegenden Fall wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten, dass er im Tatzeitraum die Küchen- und Speiseabfälle nicht unverzüglich an einen zugelassenen Entsorgungsbetrieb abgeliefert hat. Er hat ... mehr lesen...