RS UVS Oberösterreich 2005/07/04 VwSen-310279/2/Gf/Sta

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Veröffentlicht am 04.07.2005
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Rechtssatz

Gemäß § 14 Z9 iVm § 10 Abs.1 Z2 TMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, der tierische Nebenprodukte oder Materialien nicht unverzüglich an einen geeigneten und zugelassenen Betrieb abliefert.

Im vorliegenden Fall wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten, dass er im Tatzeitraum die Küchen- und Speiseabfälle nicht unverzüglich an einen zugelassenen Entsorgungsbetrieb abgeliefert hat.

Er hat daher tatbestandsmäßig gehandelt.

Auf der Ebene des Verschuldens ist dem Rechtsmittelwerber jedoch einerseits zu Gute zu halten, dass er sich hinsichtlich der Art der Entsorgung der Abfälle seinerzeit - wenngleich nicht bei der zuständigen Behörde, so immerhin doch - bei der Oö. Landwirtschaftskammer erkundigt und sich bis zum Einschreiten der Sicherheitsorgane dem entsprechend verhalten hatte.

Dass er andererseits nicht mitbekommen hatte, dass am 1.1.2004 das in Umsetzung entsprechender EU-Richtlinien ergangene TierMatG in Kraft getreten ist, stellt auch innerhalb seiner Branche keineswegs einen Einzelfall dar. Gerade im Hinblick auf die Transformation europarechtlicher Normen kann aber insbesondere im Hinblick auf deren umständliche Zugänglichkeit für den Bürger das Prinzip, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, unter dem Aspekt einer serviceorientierten Staatsführung dann nicht mehr in voller Schärfe aufrecht erhalten werden (vgl. in diesem Sinne jüngst auch VwSen-230904 v. 13.6.2005), wenn es sich - wie hier - um solche das bestehende System grundlegend ändernde Rechtsvorschriften handelt (nämlich: unverzügliche Ablieferungspflicht an einen zugelassenen Betrieb anstelle Eigenkompostierung), ohne dass von der bloßen Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen seitens der öffentlichen Hand begleitende Informationsmaßnahmen gesetzt worden wären. Unter derartigen Umständen kann dem Beschwerdeführer, der sich unmittelbar nach einer entsprechenden Konfrontation mit der geänderten Rechtslage sofort einsichtig zeigte, - wenn überhaupt - bloß ein geringfügiges Verschulden angelastet werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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