Rechtssatz: § 23 Abs. 3 Z 1 (erster Halbsatz) FSG insbesondere die in Rede stehende Wendung ?während mindestens sechs Monaten aufhielt", allein bringt nicht explizit zum Ausdruck, dass es sich - betrachtet vom Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung - um einen durchgehenden sechsmonatigen Aufenthalt handeln müsse. Dass die in Rede stehende Wendung das Erfordernis eines durchgehenden sechsmonatigen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigun... mehr lesen...