Schlagworte Aussetzung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2230944.1.00 Im RIS seit 23.11.2020 Zuletzt aktualisiert am 23.11.2020 mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Der Wiederaufnahmewerber stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er dabei auf das Wesentlichste zusammengefasst an, dass er von IS Kämpfern und anderen internen Gruppen habe getötet werden sollen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.04.2018 ergänzte der Wiederaufnahmewerber sein Vorbringen dahing... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Bund, vertreten durch das Bundesasylamt (BAA, nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA), "ersuchte" mit Schreiben vom 23.07.2010 das Bezirksgericht XXXX (BG) um Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß § 11 AVG zur Durchführung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 9 Abs. 1 AsylG gegen eine namentlich genannte Person. 2. Mit Beschluss des BG vom 12.08.2010 wurde gemäß § 267 ABGB eine Rechtsanwältin zur Abwesenheitskuratorin b... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A): Gemäß § 34 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn die Entscheidung des BvWG von der Entscheidung zu oa.Verfahren als Vorfrage abhängig ist. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im
Spruch: seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.03.2018 wendet sich gegen die XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei). Der
Spruch: dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Die XXXX (nachfolgend: " XXXX "), ein konzessioniertes Kreditunternehmen mit Geschäftsanschrift XXXX , hat als juristische Person folgende Gesetzesverstöße zu verantworten: I. Die XXXX hat es in nachst... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.03.2018 wendet sich gegen die XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei). Der
Spruch: dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Die XXXX (nachfolgend: " XXXX "), ein konzessioniertes Kreditunternehmen mit Geschäftsanschrift XXXX , hat als juristische Person folgende Gesetzesverstöße zu verantworten: I. Die XXXX hat es in nachst... mehr lesen...