I) Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz den BESCHLUSS gefasst: I. Das Verfahren zur Zahl VGW-151/065/6271/2015 wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) von Amts wegen wieder aufgenommen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. II) IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wi... mehr lesen...