IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Anträge des A. B., vertreten durch Mag. C. D., vom 28.01.2020, auf Aufhebung des Erkenntnisses VGW-002/069/9576/2018-8 zu Recht erkannt: I. Der Antrag das Erkenntnis VGW-002/069/9576/2018-8 gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären wird zurückgewiesen. II. Der Antrag das Erkenntnis VGW-002/069/9576/2018-8 gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG zurückzunehmen wird zurückgewiesen. III. ... mehr lesen...