IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.09.2018, ****, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht : 1. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.09.2018, ****, betreffend die Änderung... mehr lesen...