Entscheidungsdatum
26.11.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.09.2018, ****, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung
zu Recht :
1. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.09.2018, ****, betreffend die Änderung der Betriebsanlage im Anwesen X ****, W, wird ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.09.2018, ****, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von Frau AA vom 19.07.2018 betreffend die Änderung der Betriebsanlage im Anwesen X ****, W, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 vor Ort hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen.
II. Beweiswürdigung:
Der vorstehende Verfahrensgang bzw Sachverhalt lässt sich unzweifelhaft aufgrund der dem behördlichen Akt sowie dem verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Urkunden feststellen.
III. Rechtslage:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz.
„§ 28
…
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
…“
IV. Erwägungen:
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (§ 22 TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Mit diesem Bauansuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen (vgl die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht (2003), § 21 Rz 1).
Gleiches gilt für einen Antrag auf die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung.
Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag aufgrund der Zurückziehung in der mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 weggefallen ist, war der angefochtene Bescheid vom 03.09.2018, SZ-BA-1835/1/55-2018, gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
Schlagworte
Zurückziehung Beschwerde; verfahrenseinleitender AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.32.2185.7Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018