Norm: ABGB §1299 BÄsthOpG §5
Rechtssatz: Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig. Entscheidungstexte 8 Ob 620/91 Entscheidungstext OGH 18.10.1991 8 Ob 620/91 ... mehr lesen...