- 8 Ob 620/91
- 6 Ob 542/93
- 10 Ob 503/93
nur: Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint. (T1)
Beisatz: Die Aufklärungspflicht nimmt mit dem Maße zu, in dem die unbedingte und lebensnotwendige Indikation des beabsichtigten Eingriffes abnimmt. (T2)
Veröff: RdM 1994,27 (Kopetzki)
- 5 Ob 1524/94
Entscheidungstext OGH 12.04.1994 5 Ob 1524/94
nur T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht bei Impfung; jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (so schon 6 Ob 1504/94 und 7 Ob 1504/94). (T3)
- 10 Ob 2350/96b
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
Beis wie T2; Veröff: SZ 69/199
- 2 Ob 197/97b
nur T1
- 8 Ob 33/01p
- 7 Ob 233/00s
nur T1
- 8 Ob 103/01g
nur T1; Beisatz: Dann ist auch auf seltene - aber gravierende - Zwischenfälle hinzuweisen. (T4)
Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T5)
- 9 Ob 30/03g
nur T1
- 7 Ob 15/04p
nur: Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig. (T6)
- 2 Ob 284/04k
Beisatz: Es versteht sich keineswegs von selbst, dass die Aufklärung über die mögliche Todesfolge eine Aufklärung über mögliche schwerste Behinderungen ersetzt. (T7)
- 7 Ob 129/06f
- 9 Ob 76/06a
nur T1
- 8 Ob 151/06y
Auch; Beisatz: Hier: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht dadurch, dass der Arzt vor einer Prostataoperation im Aufklärungsgespräch nicht nur auf das wesentliche Risiko der Verletzung des Schließmuskels nicht hinwies, sondern den Eindruck der völligen Ungefährlichkeit des Eingriffes erweckte, obwohl eine absolute Dringlichkeit der Operation nicht bestand. (T8)
- 8 Ob 140/06f
nur T1; Beisatz: Hier: Aufklärung über die Folgen einer Sterilisation. (T9)
- 7 Ob 50/07i
nur T1; Beisatz: Umgekehrt braucht die Aufklärung umso weniger umfassend zu sein, je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit des Patienten ist. (T10)
Beisatz: Hier: Durchführung eines Dammschnittes bei einer Geburt. (T11)
- 7 Ob 21/07z
Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T12)
- 4 Ob 87/08k
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Hornhautperforation bei Einmonatsdauerlinsen für 13-monatiges Kind. (T13)
Veröff: SZ 2008/82
- 5 Ob 16/09b
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Entfernung eines Ganglions, wodurch eine beginnende Arthrose aktiviert wurde. (T14)
- 6 Ob 122/07w
Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T15)
- 7 Ob 54/09f
- 8 Ob 113/09i
Auch; nur T1; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO dar. (T16)
- 4 Ob 212/09v
Auch
- 4 Ob 203/09w
Auch; Beis wie T4
- 8 Ob 115/09h
Auch; nur T1
- 7 Ob 64/11d
- 1 Ob 202/11d
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 202/11d
Auch
- 7 Ob 228/11x
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x
Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T17)
- 1 Ob 14/12h
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 14/12h
nur T1; Beis wie T3 nur: Aufklärungspflicht bei Impfung. (T18)
- 9 Ob 52/12f
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f
Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T19)
- 2 Ob 43/12f
Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 43/12f
Beis wie T16
- 3 Ob 94/14s
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 94/14s
Auch; Beisatz: Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint. (T20)
- 4 Ob 1/15y
Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 1/15y
Auch; Beisatz: Erhöhtes Infektionsrisiko einer Diabetikerin, verbunden mit dem Risiko einer Querschnittslähmung, bei nicht dringend notwendiger Schmerztherapie durch Epiduralkatheder. (T21)
- 3 Ob 22/15d
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 22/15d
Auch
- 10 Ob 40/15b
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 40/15b
nur T6
- 1 Ob 138/16z
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 138/16z
Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T22)
- 9 Ob 89/16b
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 89/16b
Auch; nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen. (T23)
- 6 Ob 120/18t
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze zur verschärften Aufklärungspflicht bei kosmetischen Operationen sind auch nach Inkrafttreten des ÄsthOpG weiterhin beachtlich. Die Aufklärungspflichten sind umso strenger, je weniger der Eingriff dringlich erscheint bzw je höher die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter Nebenwirkungen oder Komplikationen ist. (T24)
- 10 Ob 51/18z
Vgl auch; Beis wie T23
- 5 Ob 28/21k
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 5 Ob 28/21k