Norm: nö JagdG §14nö JagdG §40
Rechtssatz: Die tunlichste Ausschaltung jeder Fremdbestimmung gebietet es, Vertragsbindungen gegenüber einem Pächter zeitlich nicht über die gesetzliche Jagdperiode hinaus zu erstrecken. Entscheidungstexte 6 Ob 713/80 Entscheidungstext OGH 03.09.1980 6 Ob 713/80 6 Ob 514/84 Entscheidungstext OGH 01... mehr lesen...
Norm: nö JagdG §40
Rechtssatz: 1.) Unzulässigkeit der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung eines Vorpachtrechtes hinsichtlich einer Genossenschaftsjagd außerhalb der zeitlichen Grenzen, innerhalb der der Jagdausschuß einen Beschluß auf Verlängerung eines bestehenden Jagdverpachtverhältnisses zu fassen berechtigt ist. 2.) Auf Bestimmungen in Jagdverträgen, denen mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen die zu ihrer Gültigkeit erforderli... mehr lesen...
Norm: nö JagdG §40nö JagdG §49
Rechtssatz: Ein Wildabschußvertrag unterliegt als zivilrechtliches Übereinkommen nicht den Vorschriften des niederösterreichischen Jagdgesetzes. Er ist weder als Verpachtung des Jagdrechtes gemäß § 49 nö JagdG noch als Bestellung des Abschlußberechtigten zum Jagdverwalter anzusehen. Der Wildabschußvertrag - ein obligatorischer Vertrag besonderer Art mit dienstbarkeitsähnlichen Elementen - muß unter Bedachtnahme au... mehr lesen...