RS OGH 1968/9/25 5Ob90/68

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Veröffentlicht am 25.09.1968
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Norm

nö JagdG §40
nö JagdG §49

Rechtssatz

Ein Wildabschußvertrag unterliegt als zivilrechtliches Übereinkommen nicht den Vorschriften des niederösterreichischen Jagdgesetzes. Er ist weder als Verpachtung des Jagdrechtes gemäß § 49 nö JagdG noch als Bestellung des Abschlußberechtigten zum Jagdverwalter anzusehen. Der Wildabschußvertrag - ein obligatorischer Vertrag besonderer Art mit dienstbarkeitsähnlichen Elementen - muß unter Bedachtnahme auf die Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnisgrundsätze und allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere nach § 914 ABGB ausgelegt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 90/68
    Entscheidungstext OGH 25.09.1968 5 Ob 90/68
    Veröff: MietSlg 20120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0063013

Dokumentnummer

JJR_19680925_OGH0002_0050OB00090_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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