Norm
nö JagdG §40Rechtssatz
Ein Wildabschußvertrag unterliegt als zivilrechtliches Übereinkommen nicht den Vorschriften des niederösterreichischen Jagdgesetzes. Er ist weder als Verpachtung des Jagdrechtes gemäß § 49 nö JagdG noch als Bestellung des Abschlußberechtigten zum Jagdverwalter anzusehen. Der Wildabschußvertrag - ein obligatorischer Vertrag besonderer Art mit dienstbarkeitsähnlichen Elementen - muß unter Bedachtnahme auf die Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnisgrundsätze und allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere nach § 914 ABGB ausgelegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0063013Dokumentnummer
JJR_19680925_OGH0002_0050OB00090_6800000_001