Norm: ABGB §918 IaABGB §918 Ib6ABGB §1210NÖ JagdG §27
Rechtssatz: Wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Mitglieds einer Jagdgesellschaft können die übrigen Gesellschafter ihr Mitglied auch dann ausschließen, wenn im Gesellschaftsvertrag zwar Ausschließungsgründe vereinbart sind, aber nicht die Konkurseröffnung genannt ist. Entscheidungstexte 1 Ob 725/81 Entscheidungstex... mehr lesen...