Norm: ABGB §276 Ia1JN §1 CVIIcnö JagdG §21 Abs5
Rechtssatz: Tritt der Jagdausschuß einer Jagdgenossenschaft zurück und wird kein neuer gewählt, so kann an seiner Stelle vom Gericht - und nicht von der Verwaltungsbehörde - auf Antrag ein Kurator nach § 276 ABGB bestellt werden. Entscheidungstexte 6 Ob 323/61 Entscheidungstext OGH 18.10.1961 6 Ob 323/61 Veröff: SZ 34/151 = ÖVA... mehr lesen...