Norm
ABGB §276 Ia1Rechtssatz
Tritt der Jagdausschuß einer Jagdgenossenschaft zurück und wird kein neuer gewählt, so kann an seiner Stelle vom Gericht - und nicht von der Verwaltungsbehörde - auf Antrag ein Kurator nach § 276 ABGB bestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0049182Dokumentnummer
JJR_19611018_OGH0002_0060OB00323_6100000_001