Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Im Rahmen der aufsichtsbehördlichen Tätigkeit erlangte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") Kenntnis, dass sich im Finanzinstrument XXXX (im Folgenden auch: "A-AG") - auch XXXX (im Folgenden auch: "AA") - am 15.02.2016, im Zeitraum von 15:43:12 Uhr bis 16:41:30 Uhr eine auffällige intraday Kursbewegung ereignete. Am 13.04.2016 wurde ein "Bericht zur Hauptuntersuchung auf Verletzung des BörseG, Marktmanipulation gemä... mehr lesen...