TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/15 W172 2188762-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2019
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Entscheidungsdatum

15.02.2019

Norm

BörseG 1989 §48 Abs1 Z2
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2
BörseG 1989 §48c
B-VG Art.133 Abs4
InvFG 2011 §3 Abs2
VStG 1950 §1 Abs2
VStG 1950 §45 Abs1 Z1
VStG 1950 §64
VStG 1950 §8
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VStG 1950 §9 Abs6
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs8
WAG 2007 §3 Abs2

Spruch

W172 2188762-1/38E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Beisitzerin und den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 30.01.2018 Zl. FMA-XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 und 22.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG eingestellt.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten zu tragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Im Rahmen der aufsichtsbehördlichen Tätigkeit erlangte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") Kenntnis, dass sich im Finanzinstrument XXXX (im Folgenden auch: "A-AG") - auch XXXX (im Folgenden auch: "AA") - am 15.02.2016, im Zeitraum von 15:43:12 Uhr bis 16:41:30 Uhr eine auffällige intraday Kursbewegung ereignete.

Am 13.04.2016 wurde ein "Bericht zur Hauptuntersuchung auf Verletzung des BörseG, Marktmanipulation gemäß "§ 48 Abs 1 Z 2 iVm § 48c BörseG" erstattet (ON 01; im Folgenden sind mit der Angabe von "ON" Teile des FMA-Aktes gemeint).

2. Nach schriftlichen Aufforderungen der FMA wurden Stellungnahmen von der XXXX vom 26.04.2016 (ON 1, Beil. 3), der XXXX vom 28.04.2016 (ON 1, Beil. 4), der XXXX (im Folgenden auch: "M-GmbH") am 13.05.2016 (ON 1, Beil. 6) u.a. mit der Beil. 4 betreffend den Chat vom 15.02.2016 (ON 1, Beil. 6.4) und der XXXX (im Folgenden auch: "E-AG") am 30.05.2016 (ON 1, Beil. 9) übermittelt.

3. Nach schriftlichen Aufforderungen der FMA wurden eine Sachverhaltsdarstellung von der XXXX (im Folgenden auch "E-Bank") am 15.12.2016 durch die die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (ON 1, Beil. 11) und Zusatzinformationen von der E-Bank am 16.06.2016 (ON 1, Beil. 12) übermittelt.

4. Nach Ladung der FMA vom 02.06.2016 (ON 1, Beil. 7) erfolgte am 20.06.2016 die Einvernahme von XXXX im Folgenden auch: "MT", Miteigentümer und (Mit-)Geschäftsführer der M-GmbH, durch die FMA (ON 1, Beil. 13). Ergänzende Unterlagen wurden von MT am 16.07.2016 an die FMA übersendet (ON 1, Beil. 14).

5. Nach schriftlichen Aufforderungen der FMA wurden Stellungnahmen von der XXXX (im Folgenden auch: "S-KAG") am 24.06.2016 (ON 1, Beil. 17) und am 28.06.2016 (ON 1, Beil. 18) sowie Telefongesprächsaufzeichnungen (ON 1, Beil. 19) und weitere Unterlagen (ON 1, Beil. 20) übermittelt.

6. Nach schriftlichen Aufforderungen der FMA wurden von der E-AG eine Stellungnahme am 29.06.2016 (ON 1, Beil. 20), Telefongesprächsaufzeichnungen am 30.06.2016 (ON 1, Beil. 22) sowie weitere Detailangaben am 04.07., 06.07., 08.07. und am 08.01.2016 (ON 1, Beil. 21, 24, 25 sowie 29 bis 42) übermittelt.

7. Nach schriftlichen Aufforderung der FMA übermittelte die BaFin am 10.08.2016 Unterlagen von der E-Bank (ON 1, Beil. 28.)

8. Firmenbuchauszüge wurden von der FMA über die G-GmbH (ON 2), die XXXX GmbH (im Folgenden auch: "M-GmbH") (ON 12), die XXXX m.b.H. (im Folgenden auch: "R-GmbH") (ON 13) und die S-KAG (ON 14) eingeholt.

9. Nach Ladungsbescheid der FMA vom 14.07.2017 (ON 3) erfolgte am 30.08.2017 die Einvernahme des Beschwerdeführers (im Folgenden auch: "BF") (ON 7). Die Rechtfertigung von XXXX (im Folgenden auch: "RD") vom 29.08.2017 zu GZ FMA-XXXX, die der BF zu seiner Aussage erhob, (ON 7, Beil. 1) wurde zum FMA-Akt genommen.

10. Weiters wurde der Tagesordersheet der XXXX (im Folgenden auch "G-GmbH") vom 15.02.2017 sowie die Anzeige gemäß Meldung § 9 VStG betreffen die Bestellung von RD zum verantwortlichen Beauftragten der G-GmbH aus ihrem Kreis der Geschäftsführer vom XXXX.2014 samt dieser Bestellungsurkunde vom gleichen Tag zum FMA-Akt genommen (ON7, Beil. 2).

11. Ferner wurde das Organisationshandbuch der G-GmbH in der Version 2 vom Mai 2009 (ON 8) und in der Version von Mai 2015 (ON 10) zum FMA-Akt genommen.

12. Mit o.a. Straferkenntnis der FMA (ON 15) erging folgender Spruch:

"I. Sehr geehrter Herr XXXX! Sie sind seit 06.10.2006 Geschäftsführer der XXXX (nachstehend kurz: G-GmbH), FN XXXX, mit dem Sitz in XXXX Wien, XXXX. Sie haben persönlich, als unmittelbarer Täter, sowie auch in der vorgenannten Funktion, als nach außen zur Vertretung befugtes Organ gemäß § 9 Abs. 1 iVm Abs. 6 VStG, nachstehendes zu verantworten: Am 15.02.2016, im Zeitraum von 15:43:12 Uhr bis 16:41:30 Uhr, an der Wiener Börse AG, durch elektronische Ordereingabe via XXXX, XXXX, XXXX Frankfurt, betrieben Sie im Titel der XXXX (ISIN: ATXXXX, nachstehend kurz: A-AG) fortgesetzt Marktmanipulation. Dies durch die Erteilung nachstehender Orders: Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Durch die Ausführung dieser Orders entstand folgender Kursverlauf im Titel der AA: Bild kann nicht dargestellt werden Im Details gestaltete sich der Orderverlauf wie folgt: 15:12:20.415 Uhr, Orderbuch der AA kurz vor der ersten auffälligen Ordererteilung: Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:12:20.415 Uhr, vor Beginn der Abwärtsbewegung, lag das beste Kauflimit bei EUR 26,60 und das beste Verkaufslimit bei EUR 26,70. Eine Ausführung war nicht möglich. Zu diesem Zeitpunkt stand E-Bank (G-GmbH) mit einem Verkaufslimit von EUR 27,- und einem Ordervolumen von 810 Stück im Orderbuch. 15:40:59 Uhr, Telefonat zwischen Ihnen (in der Folge auch: BF) und einem Fondsmanager der XXXX m.b.H. (nachstehend kurz: R-GmbH). BF kontaktierte diesen und teilte ihm mit, dass ein OTC Geschäft jetzt zustande kommen werde und die anderen Kunden des BF, es so machen möchten, dass der Kurs jetzt kräftig fallen solle, damit man sehe, ob noch ein anderer "Brief" (Verkaufsorder) im Orderbuch stünde. BF sagte weiters, er werde jetzt den Kurs "runterschicken" der Preis werde dann ca. bei EUR 26,20 zu liegen kommen, vielleicht auch billiger. Er werde jetzt die "Lawine" loslösen und dann sehen, ob "mehr rauskommt". Er habe noch einige Kunden dazubekommen.....BF meinte weiters, wenn es (der Kurs) sich wieder erholt habe und alles sauber sei, dann werde erst der OTC Block gemacht. BF sagte weiters, jener Fondsmanager habe dadurch kein Risiko, dieses läge ausschließlich beim Verkäufer. Es könne sein, dass die Aktie jetzt runtergehe und wenn sich dieser nicht erhole, würde der Verkäufer nichts losbekommen, dann habe er sich zwar die Performance kaputtgemacht, aber G-GmbH gehe damit kein Risiko ein......BF führte aus, dass die Aktie jetzt printen werde, sodass der Verkäufer verkaufen könne. Er werde jetzt den Kurs bis EUR 26,16 runterdrücken, vielleicht würde dadurch ein weiterer Kursrückgang ausgelöst, man werde sehen........ Das Telefonat endete um 15:42:20 Uhr. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:43:12.267 stellte E-Bank (G-GmbH) eine Verkaufsorder von 1000 Stück und einem Limit von 26,225 ins Orderbuch ein. Diese Ordereinstellung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem davor geführten Telefonat. Aufgrund des tiefen Verkaufslimits von EUR 26,225 kam es zu einer sofortigen Ausführung der Verkaufsorder. Beim genannten Limit von EUR 26,225 stand auf der Kaufseite im Orderbuch ein kumuliertes Volumen von 1017 Stück zur Verfügung. Tabelle kann nicht abgebildet werden Tabelle kann nicht abgebildet werden Die Ausführung der Verkaufsorder von E-Bank (G-GmbH) führte zu einem neuen Kurs bei EUR 26,225. Tabelle kann nicht abgebildet werden Wenige Sekunden nach der Ausführung stellte E-Bank (G-GmbH) um 15:43:30.182 Uhr eine weitere Verkaufsorder mit einem Limit von EUR 26,50 und einem Volumen von 500 Stück in das Orderbuch ein. 10 Sekunden später, um 15:43:40.940 Uhr, stellte E-Bank (G-GmbH) eine bestens Verkaufsorder mit 400 Stück ins Orderbuch ein. E-Bank löste damit eine Volatilitätsunterbrechung aus, da der Ausführungskurs bei EUR 25,050 liegen würde. Tabelle kann nicht abgebildet werden Wie im vorstehenden Telefonat erwähnt, erfolgten während der Volatilitätsunterbrechung mehrere Verkaufsordereinstellungen von unterschiedlichen Marktteilnehmern (im Telefonat mit "Briefe wurden eingestellt"), sodass um 15:44:28.556 Uhr auf der Verkaufsseite ein kumuliertes Volumen von 4365 Stück und auf der Kaufseite ein kumuliertes Volumen von lediglich 1675 Stück vorhanden war. Zu diesem Zeitpunkt löschte E-Bank die (G-GmbH) bestens Verkaufsorder und stellte eine neuerliche Verkaufsorder von 400 Stück mit einem Limit von EUR 25,79 ins Orderbuch. Dadurch kam es zu einer neuen indikativen Preisbildung bei EUR 25,79. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:46:02.544 Uhr ging die Volatilitätsunterbrechung in die Preisermittlungsphase über. Es kam zu einer Preisbildung bei EUR 25,81 und einem ausführbaren Volumen von 436 Stück. E-Bank (G-GmbH) stand unverändert mit drei Verkaufsorders im Orderbuch. Zu diesem Zeitpunkt betrug das Gesamtverkaufsvolumen von E-Bank (G-GmbH) 1710 Stück. Zu diesem Zeitpunkt war dies ein Anteil von 39,2% am Gesamtverkaufsvolumen. Die beste Order von E-Bank (400 Stück und einem Limit von EUR 25,79) stand an zweiter Stelle im Orderbuch. An erster Stelle befand sich der Marktteilnehmer K mit einem Volumen von 36 Stück und einem Limit von EUR 25,44. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:46:08.015 Uhr erfolgte die Ausführung zum oben ermittelten Preis. E-Bank (G-GmbH) verkaufte sohin 400 Stück. Der Preis der Ausführung lag bei EUR 25,81. Das aktuelle Kursniveau lag bereits deutlich unter dem vor der Ordererteilung durch E-Bank um 15:43:12.267 Uhr. Tabelle kann nicht abgebildet werden Kurz vor der nächsten Ordererteilung durch E-Bank (G-GmbH) stellte sich das Orderbuch wie oben dar. Das beste Kaufangebot lag bei EUR 25,810. Das beste Verkaufsangebot lag bei EUR 26,135. E-Bank stand auf der Verkaufsseite mit zwei limitierten Verkaufsorders im Orderbuch. Tabelle kann nicht abgebildet werden Wenige Sekunden später, um 15:46:51.134 Uhr, stellte sich E-Bank (G-GmbH) mit einer Verkaufsorder von 300 Stück und einem Limit von EUR 25,80 EUR an die erste Stelle auf der Verkaufsseite im Orderbuch. Es folgte eine sofortige Ausführung, da auf der Kaufseite bei diesem Limit ein kumuliertes Volumen von 266 Stück zur Verfügung stand. Tabelle kann nicht abgebildet werden E-Bank wurde mit 266 Stück teilausgeführt. Der neue Kurs lag bei EUR 25,80. Ein weiterer kleiner Rückgang zum vorangegangen Preis bei EUR 25,810. Der Preis für die, nachstehend angeführten OTC Verkäufe, wurde aufgrund des börslichen Kurses der AA um 15:46:51 Uhr festgesetzt. Der Preis sei dem Käufer vom BF genannt worden. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:48:37.590 löschte E-Bank (G-GmbH) die Restverkaufsmenge von 34 Stück mit Limit EUR 25,80 aus dem Orderbuch. Tabelle kann nicht abgebildet werden Ca. 5 Sekunden später, um 15:48:43.687 Uhr, stellte E-Bank (G-GmbH) die zuvor gelöschten 34 Stück mit einem neuen Limit von EUR 25,385 auf der Verkaufsseite ins Orderbuch ein. E-Bank (G-GmbH) reduzierte das Verkaufslimit um weitere EUR 0,415. Es erfolgte eine sofortige Ausführung dieser Order, da auf der Kaufseite bei diesem Limit eine ausführbare Menge von 320 Stück zur Verfügung stand. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:48:43.6874739 Uhr erfolgte die Ausführung. Der Kurs fiel von EUR 25,80 auf EUR 25,385. Durch die neuerliche Reduzierung des Limits von EUR 25,80 auf EUR 25,385 kam es zu einer Aktivierung einer Bestens Verkaufs-Stopp Loss Order. Die wiederholte Herabsetzung des Limits von EUR 25,80 auf EUR 25,385 korrespondiert mit dem vorstehend angeführtem Telefonat. Mit der Aktivierung der Stopp Loss Order erfolgte auch deren automatische Einstellung ins Orderbuch, wie in der nächsten Zeitsequenz ersichtlich. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:48:43.6878043 Uhr erfolgte die Einstellung und gleichzeitige Ausführung der Bestens Verkaufsorder (Stop Loss Order) des Marktteilnehmers G. Tabelle kann nicht abgebildet werden Die Ausführung der Bestens Verkaufsorder verursachte einen weiteren Kursrückgang auf EUR 25,060. Damit erreichte der Kurs für diesen Tag den Tagestiefstpunkt. Der Kurs erreichte somit das vom BF im Telefonat um 14:41:08 Uhr ausgesprochene Niveau von EUR 25,-. Einer preislichen Einigung für das außerbörsliche Geschäft stand sohin nichts mehr im Wege. In den nachfolgenden Minuten löschte E-Bank (G-GmbH) die restlichen Verkaufsorders aus dem Orderbuch. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:55:38.104 Uhr, unmittelbar vor der Einstellung der nächsten Order durch E-Bank (G-GmbH) stellte sich das Orderbuch folgendermaßen dar: Das beste Kaufangebot lag bei EUR 25,50. Das Volumen betrug 125 Stück. Das beste Verkaufsangebot lag bei EUR 25,995 und einem Volumen von 19 Stück. Das beste Kaufangebot erhöhte sich von EUR 25,060 auf EUR 25,50. Auf der Verkaufsseite erhöhte sich das beste Verkaufsangebot von EUR 25,820 auf EUR 25,995. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 15:56:33.491 Uhr erfolgte die Platzierung einer Kauforder mit einem Limit von EUR 26,015 und einem Volumen von 700 Stück. E-Bank platzierte sohin eine Kauforder mit einem wesentlich höheren Kauflimit als ihr letztes platziertes Verkaufslimit um 15:48:43.687 von EUR 25,385. Auf der Verkaufsseite war bei einem Limit von EUR 26,015 eine kumulierte Menge von 475 Stück verfügbar. Es folgte folglich eine sofortige Teilausführung der Kauforder von E-Bank (G-GmbH). Tabelle kann nicht abgebildet werden Die Ausführung führte zu einem neuen Kurs von EUR 26,015. Die Restemenge von E-Bank (G-GmbH) von 225 Stück blieb mit einem Limit von EUR 26,015 im Orderbuch stehen. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 16:40:15.059 Uhr kurz vor der nächsten großen Ordereinstellung durch E-Bank (G-GmbH) stellte sich das Orderbuch wie folgt dar. Tabelle kann nicht abgebildet werden E-Bank (G-GmbH) stand mit einer Kauforder in der Höhe von 500 Stück und mit einem Limit von EUR 25,650 im Orderbuch. Das beste Kaufangebot lag bei EUR 25,715 und das beste Verkaufsangebot bei EUR 26,295. Tabelle kann nicht abgebildet werden Um 16:41:15.386 Uhr stellte E-Bank (G-GmbH) eine Kauforder von 1000 Stück und einem Limit von EUR 26,30 ins Orderbuch. Das Kauflimit und das Volumen der Order von E-Bank (G-GmbH) lag wieder deutlich höher als das zweitbeste Kaufangebot des Marktteilnehmers A bei EUR 25,715 und einer Menge von 82 Stück. Tabelle kann nicht abgebildet werden Es erfolgte eine sofortige Teilausführung der 1000 Stück Order von E-Bank (G-GmbH), da auf der Verkaufsseite bei einem Limit von EUR 26,30 EUR eine ausführbare kumulierte Menge von 966 Stück zur Verfügung stand. Die Restorder von E-Bank (G-GmbH) blieb als Kauforder mit einem Limit von EUR 26,30 und einem Volumen von 34 Stück im Orderbuch stehen. Tabelle kann nicht abgebildet werden Wenige Sekunden später, um 16:41:30.901 Uhr, erhöhte E-Bank (G-GmbH) das Limit der 34 Stück Kauforder von EUR 26,30 auf EUR 26,490. Durch die Limitänderung war eine sofortige Ausführung möglich, da auf der Verkaufsseite bei einem Limit von EUR 26,490 eine ausführbare Menge von 103 Stück zur Verfügung stand. Tabelle kann nicht abgebildet werden Die Ausführung der Kauforder von E-Bank (G-GmbH) von 34 Stück mit einem Limit von EUR 26,490 führte zu einem neuen, höheren Kurs von EUR 26,490. Die vorstehend angeführten gegenständlichen Verkauforders gaben falsche und irreführende Signale für das Angebot der gegenständlichen Aktie. Weiters wurde der Kurs in einer Weise zu beeinflusst, dass ein anormales bzw. künstliches Kursniveau erzielt wurde. Mit den gegenständlichen Verkaufsorders wurde der Kurs der AA vorsätzlich beeinflusst, um ein künstliches Kursniveau zu erzielen. Der Vorsatz in Hinblick auf die manipulative Handelstechnik bestand darin, den Kurs durch jene Verkaufsorders "hinunter zu treiben", um schließlich bei Erreichen eines bestimmten Limits jeweils einen günstigen Referenzkurs für nachstehende OTC Transaktionen zu bilden bzw. zu haben: Bild kann nicht dargestellt werden II. Die G-GmbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 48a Abs. 1 Z 2 lit. a, sublit. aa und ab BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF. BGBl. I Nr. 184/2013, iVm § 48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF. BGBl. I Nr. 150/2015

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß §§

40.000 Euro

179 Stunden

-

§ 48c BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF. BGBl. I Nr. 150/2015

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

--

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

* 4.000 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

* 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für .

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

44.000 Euro.-"

8. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 01.03.2018 an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: "BVwG") Beschwerde erhoben (OZ 1; im Folgenden sind mit der Angabe von "OZ" Teile des BVwG-Aktes gemeint).

Beantragt wurde, das BVwG möge

1. das Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Strafverfahren einstellen;

2. in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen

3. in eventu das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und eine bloße Ermahnung erteilen;

4. in eventu das Straferkenntnis aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen;

5. in eventu das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen mildern und gemäß § 54b Abs. 3 VStG eine den Einkommensverhältnissen entsprechende Ratenzahlung festzusetzen.

Weiter wurde die Einvernahme der Zeugen XXXX (im Folgenden auch:

"RT" und MD sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

Der Beschwerde waren u.a. folgende Beil.n angefügt:

-

Chart Beil. Zeitraum 12 2015 bis 03 2016 (OZ 1, Beil. 1);

-

Tagesorder-Sheet vom 15.02.2017 (OZ 1, Beil. 2); und

-

Telefonlisten vom 15.02.2016 ((OZ 1, Beil. 3);

10. Nach schriftlicher Aufforderung des BVwG wurde eine Stellungnahme der FMA vom 04.12.2018 (OZ 4) mit folgenden Beil.n erstattet:

-

Aufstellung über die Börsetransaktionen der AM am 15.02.2016 vor (OZ 4, Beil. 1) und

-

APA-Bericht u.a. über ATX-Kursentwicklung vom 15.02.2016 (OZ 4, Beil. 2).

11. Nach schriftlicher Aufforderung des BVwG wurde eine Stellungnahme des BF vom 21.12.2018 übermittelt, in der zusätzlich die Einvernahme der Zeugen XXXX (im Folgenden auch: "XXXX") und RD sowie nochmals die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit einem Katalog an Fragen an den Sachverständigen beantragt wurde (OZ 10).

12. Mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG vom 28.12.2018 wurde

XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Börse- und Bankwesen für dieses Verfahren bestellt (OZ 16).

13. Nach schriftlicher Aufforderung des BVwG wurde eine Stellungnahme der FMA vom 07.01.2019 mit einem Katalog an Fragen an den Sachverständigen übermittelt (OZ 17).

14. Am 10.01.2019 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt (OZ 18).

An dieser Verhandlung nahmen der BF und zwei Vertreter seines Rechtsbeistands und ein informierter Vertreter der G-GmbH sowie drei Vertreter der FMA teil.

Der ebenfalls bei der Verhandlung anwesende Sachverständige erstattete ein mündliches Gutachten im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung sowie gutachterliche Äußerungen zu in der Verhandlung aufgeworfenen Tatsachenfragen.

Als vom BF beantragte Zeugen wurden MD und RT in der mündlichen Verhandlung einvernommen.

Das vom BF vorgelegte zusätzlich mit gelben Markierungen der Rechtsvertretung versehene Dokument OZ 1, Beil. 3 wurde der Niederschrift beigefügt (OZ 18, Beil. 1).

15. Eine Stellungnahme der FMA vom 18.01.2019 wurde mit ergänzenden Fragen an den Sachverständigen (OZ 23) und dem beigefügten Berufungsbescheid des UVS Wien vom 08.06.2010, UVS-06/FMXXXX den BF betreffend erstattet (OZ 32).

16. Ebenfalls wurde eine Stellungnahme des BF vom 21.01.2019 mit beantragten Ergänzungen des Sachverständigengutachtens samt einem Katalog an Fragen an den Sachverständigen (OZ 25) sowie beigelegt eine Übersicht der Order zur AM-Aktie vom 15.02.2016 erstattet (OZ 31).

17. Am 22.01.2019 wurde die mündliche Verhandlung vom 10.01.2019 vor dem BVwG fortsetzt (OZ 24).

An dieser Verhandlung nahmen der BF und zwei Vertreter seines Rechtsbeistands und ein informierter Vertreter der G-GmbH sowie drei Vertreter der FMA teil.

Der ebenfalls bei der Verhandlung anwesende Sachverständige erstattete ein mündliches Gutachten im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung sowie gutachterliche Äußerungen zu in der Verhandlung aufgeworfenen Tatsachenfragen.

Als vom BF beantragter Zeuge wurde RD in der mündlichen Verhandlung einvernommen; auf die Einvernahme des weiteren vom BF beantragten Zeugen GR wurde verzichtet.

Eine vom BF vorgelegte Farbabbildung des Büroraums des BF wurde der Niederschrift beigefügt (OZ 24, Beil. 1).

18. Ein Schreiben der FMA vom 23.01.2018 wurde zum Verwaltungsstrafverfahren betreffend RD, Zl. FMA-XXXX, die Aufforderung zur Rechtfertigung an RD und die Benachrichtigung der Verfahrenseinstellung an diesen beigefügt, übersendet (OZ 30).

19. Schließlich wurde eine Stellungnahme der FMA vom 28.01.2019 (OZ 35) und eine ebensolche vom BF vom 01.02.2019 (OZ 36), beide jeweils mit einem Schlussplädoyer, erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Die G-GmbH hat ihren Sitz in XXXX Wien, XXXX. Die G-GmbH ist eine konzessionierte Wertpapierfirma und sohin zur Erbringung folgender Finanzdienstleistungen berechtigt (ON 2):

* Die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007);

* Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007).

Die Stammeinlage der G-GmbH beträgt EUR 165,730. Davon entfallen auf die XXXX GmbH EUR 50.000, die XXXX GmbH EUR 100.000 und die XXXX EUR

15.730 (ON 2).

Das Unternehmen wird von den geschäftsführenden Gesellschaftern, nämlich dem BF, GR und RD geleitet, letzterer wurde am XXXX.2014 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die G-GmbH bestellt (ON 7.2).

Die M-GmbH hat ihren Sitz in XXXX Wien, XXXX. Die Eigentümer sind die XXXX SE (80% Firmenanteil) und MT (20% Firmenanteil). Das Unternehmen ist ein konzessioniertes Wertpapierunternehmen und ist befugt folgende Finanzdienstleistungen zu erbringen (ON 12):

* Anlageberatung,

* Vermittlung von Finanzinstrumenten

* Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden/der Kundin.

Als Geschäftsführer sind MT sowie XXXX eingetragen (ON 12).

Die R-GmbH war ein Tochterunternehmen der E-AG. Das Unternehmen hatte seinen Firmensitz in XXXX Wien, XXXX. Das Unternehmen war zur Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz InvFG 2011 i.d.g.F. und zur Verwaltung von Alternativ Investmentfonds nach dem AIFMG (gemäß § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011) berechtigt. Als Geschäftsführer waren XXXX und XXXX eingetragen (ON 13).

Die S-KAG ist ein Asset Management Unternehmen mit Sitz in XXXX Graz, XXXX. Die S-KAG ist eine 100%ige Tochter der XXXX AG. Die S-KAG ist in die Verwaltung des Finanzanlagevermögens der XXXX AG inklusive der ausländischen Töchter eingebunden. Als Vorstände sind XXXX und XXXX eingetragen (ON 14).

1.2. Die Aktien der AM (ISIN ATXXXX), notierten zum Untersuchungszeitpunkt im Markt Segment prime market der Wiener Börse und sind für den Markt Amtlicher Handel zugelassen (ON 1, Pkt. 1.1.1.).

Der prime market ist ein Untersegment des Marktsegments equity market.at der Wiener Börse, in dem Wertpapiere, die zum Amtlichen Handel oder Geregelten Freiverkehr zugelassen sind und den speziellen Zusatzanforderungen für die Aufnahme in den prime market entsprechen, zusammengefasst sind. Der Handel dieser Wertpapiere findet über das Handelssystem Xetra(r) statt. Als Handelsmodell steht der fortlaufende Handel (Fließhandel) mit Auktionen zur Verfügung (ON 1, Pkt. 1.1.1.).

Das Unternehmen E-Bank ist Börsemitglied an der Wiener Börse AG. Der Hauptsitz des Unternehmens ist XXXX Frankfurt am Main, XXXX. E-Bank wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständige Aufsichtsbehörde beaufsichtigt. E-Bank hat die Konzession zum Betreiben von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 9 und 10 KWG, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2, 4, 9, 10 und 11 KWG und § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG (ON 1, Pkt. 1.1.1.).

Auf der Homepage von E-Bank findet sich in der Rubrik Kooperationspartner eine Auflistung von Unternehmen, mit denen E-Bank kooperiert. Unter diesen ist auch G-GmbH aufgelistet (ON 1, Pkt. 1.1.1.).

1.3. MT gab beim Telefonat mit dem BF am 15.02.2016 um 15:32 Uhr den Auftrag "interessewahrend (im Folgenden auch: "IW"), Blöcke welcome" für 100.000 Stück AA-Aktien. Er wollte damit aber keinen Auftrag für einen börslichen, sondern nur für einen außerbörslichen Verkauf geben. Auf Grund der langjährigen ständigen Geschäftsbeziehung zwischen der G-GmbH und MT, die noch immer besteht, nahm der BF an, dass er die Order "IW, Blöcke welcome" börslich ausführen durfte, zumal schon vorher Geschäfte mit der Order "IW, Blöcke welcome" erteilt worden sind, die sowohl börslich als auch außerbörslich ausgeführt werden durften.

Näheres ergibt sich im Folgenden:

1.3.1. Im Finanzinstrument AM ereignete sich am 15.02.2016 im Zeitraum von 15:43:12 Uhr bis 16:41:30 Uhr eine für die FMA auffällige intraday Kursbewegung, die hauptsächlich durch einen Marktteilnehmer hervorgerufen wurde. Es handelt sich um das Börsemitglied E-Bank, welches im genannten Zeitraum mittels Verkäufen in der Höhe von 1.700 Stück den Kurs nach unten drückte und nachfolgend mit Kauftransaktionen, ebenfalls in der Höhe von

1.700 Stück, wieder hob (ON 1, Pkt. 1.1.).

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Die Auswertung der börslichen Transaktionen stellt sich wie folgt dar (ON 1, Pkt. 1.2.):

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Im Zeitraum von 15:43:12 Uhr bis 15:48:43 Uhr, erfolgte der Verkauf von 1700 Stück. Während der Verkaufstransaktionen durch E-Bank kam es, durch den starken Kursrückgang, zu einer Volatilitätsunterbrechung des Handels im Titel AM. Kurze Zeit später, um 15:56:33 Uhr, begannen die Kauftransaktionen durch E-Bank. Um 16:41:30 Uhr betrug die gekaufte Stückzahl 1.700 Stück (ON 1, Pkt. 1.2.).

Es zeigte sich auch, dass der Marktteilnehmer E-Bank am 15.02.2016 auch hohe außerbörsliche Kauf- und Verkaufstransaktionen abwickelte (ON 1, Pkt. 1.2.).

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Die angeführten Durchführungszeiten der OTC Geschäfte fanden am Ende dieser börslichen Kursbewegung statt. Eine Auswertung der WAG Daten zeigte, dass die außerbörslichen Transaktionen für folgende Kunden durchgeführt wurden (ON 1, Pkt. 1.2.):

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MT verkaufte am 15.02.2016 als externer Manager bzw. Verwalter der nachgenannten drei Fonds, nämlich für den Fonds XXXX 14.190 Stück, für den Fonds XXXX 50.810 Stück und für den Fonds XXXX (im Folgenden auch: "M-Fonds") 35.000 Stück (ON 1, Beil. 3 und 4).

MT gab als Grund für die Verkäufe an, dass diese einerseits aufgrund von schlechten Unternehmensprognosen der AM und andererseits aufgrund von Investitionsentscheidungen des größten Fondsanteilsinhabers, XXXX AG (im Folgenden auch: "V-AG"), im M-Fonds erfolgt seien. Die Verkaufstransaktionen seien über den Broker E-Bank abgewickelt worden. Es habe keinen Kontakt zu potentiellen Kunden gegeben. Die Verkaufsanbahnung sei über Telefon und Bloomberg-Chat erfolgt (ON 1, Beil. 6).

Die E-AG teilte mit, dass die Geschäftsanbahnung für die Kauftransaktion um ca. 10 Uhr morgens durch den BF (Broker, G-GmbH) erfolgt sei. Der BF habe RT (Fondsmanager der R-GmbH) angezeigt, dass ein Kunde von G-GmbH, AM Aktien verkaufen möchte. RT habe mit einem Kauflimit von EUR 26,- für rund 100.000 Stück Interesse bekundet. Die Preisfestsetzung sei telefonisch um 16:46 Uhr erfolgt. Die Orientierung bei der Preisfestsetzung sei am Orderbuch der AM an der Wiener Börse AG zum Zeitpunkt der Preisfestsetzung erfolgt (ON 1, Beil. 9).

E-Bank führte aus, dass sowohl für die börslichen als auch die außerbörslichen Transaktionen alleinig der Vermittler G-GmbH verantwortlich sei und E-Bank im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit G-GmbH nur die Ausführung und Abwicklung übernehme. E-Bank führte an, dass es keine Telefonaufzeichnungen mehr gäbe, da der Sachverhalt bereits länger als 3 Monate zurückläge und alle Gespräche bereits vernichtet worden seien. Weiters sei der Großteil der Aufträge im Rahmen von OTC-Geschäften zwischen den benannten Bankadressen getätigt worden. Die aufgeführten Börsengeschäfte stellen nur einen sehr geringen Anteil an den Gesamtorders der vier benannten Adressen dar, sodass eine direkte Zuordnung der einzelnen Käufe und Verkäufe aus den an der Börse Wien getätigten Trades nicht möglich sei (ON 1, Beil. 12).

MT gab an, dass er alle außerbörslichen Transaktionen über den Broker G-GmbH abgewickelt habe. Gespräche zu den Verkäufen habe es bereits Tage zuvor mit G-GmbH gegeben. Am 15.02.2016 sei vormittags die erste Kontaktaufnahme mit G-GmbH gewesen. G-GmbH habe MT ein Preisband bzw. (habe ihm) die Vorstellungen des potentiellen Kunden genannt. G-GmbH habe angedeutet, dass die Preisvorstellung von MT zu hoch sei und zu diesem Preis kein Verkauf möglich wäre. Zum Zeitpunkt der Preisverhandlung befragt führte MT an, dass dies, kurz bevor der Chat um 16:33:41 Uhr geschrieben worden sei, gewesen sei. Als Referenzpreis sei der Börsenpreis der AM um 15:46:51 Uhr in der Höhe von EUR 25,80 herangezogen worden. Der Verkaufspreis für 100.000 Stück sei ihm vom BF genannt worden. Seine Ansprechperson sei meist der BF von G-GmbH gewesen. MT führte auch an, dass er keine börslichen Transaktionen erteilt habe. Im Zuge der Einvernahme legte MT den Schriftverkehr mit dem Fondsanteilsinhaber V-AG vor, aus dem hervorgehe, dass die V-AG die Veranlagungsstrategie verändern wollte (ON 1, Beil. 13).

S-KAG führte aus, dass die außerbörsliche Transaktion durch den Fondsmanager des XXXX erfolgt sei. Der Name des Fondsmanagers sei XXXX (im Folgenden auch: "ZR") und er sei für die XXXX AG, das Mutterunternehmen der S-KAG, tätig. Das Geschäft sei über G-GmbH, dem BF, platziert und über E-Bank abgewickelt worden. Es habe zu diesem Geschäft keine börslichen Ordererteilungen gegeben (ON 1, Beil. 17).

Aus der weiteren Stellungnahme der S-KAG geht hervor, dass ZR am Vormittag eine telefonische Verkaufsorder in der Höhe von 3.810 Stück mit einem Limit von EUR 27,- an G-GmbH erteilt habe. Der BF habe ZR gegen 14 Uhr telefonisch kontaktiert und diesem mittgeteilt, dass er einen großen Block-Verkäufer habe und ob ZR an einem Kauf bei einem Limit von EUR 26,20 interessiert sei. ZR habe sich die Sache überlegt und aufgrund der Kursbewegung diesen Vorschlag für sinnvoll erachtet, und gegen 15:40 Uhr eine Limitkauforder für

10.190 Stück zum genannten Preis erteilt und die Verkaufslimitorder vom Vormittag storniert (ON 1, Beil. 18).

1.3.2. Aus den Sachverhaltsdarstellungen von E-Bank geht hervor, dass die Vermittlung, Erteilung und untertägige Betreuung (börsliche als auch ausserbrösliche) im Titel AA am 15.02.2016 durch ihren Kooperationspartner G-GmbH erfolgt sei (ON 1, Beil. 11).

Aus den angeforderten Daten der EO war zu entnehmen, dass es bereits vor dem 15.02.2016 Gespräche zwischen dem BF (G-GmbH) und RT (R-GmbH) gab. Die Analyse gliedert sich sohin nach folgendem zeitlichen Ablauf:

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1.3.3. Telefongespräche am 05.02.2016 (ON 1 Beil. 29 und 30).

Bereits am 05.02.2016 ist aus den Telefondatenaufzeichnungen der E-AG zu entnehmen, dass der BF und RT über bestehende große Verkaufsorders in der AA gesprochen haben. RT gab an, dass er an einem Volumen von 100.000 Stück Interesse habe, er aber noch abwarten wolle. BF führte aus, dass er noch 4000 Stück börslich zu verkaufen habe. Ein Verkauf würde den Preis drücken, und dann könne man sich den Preis aussuchen.

An diesem Tag gab es nochmals ein Gespräch zwischen den oben genannten Herren. In diesem wies BF nochmals darauf hin, dass sein Kunde in der AA verkaufen müsse. Der BF habe seinem Kunden eine Preisindikation von EUR 27,- gegeben. Der BF meinte, dass der Verkäufer nicht offen gewesen sei und nicht alle zu verkaufenden Stücke angezeigt hätte, sodass er (BF) diese besser platzieren hätte können. Falls die Kurse am Montag fallen würden, dann solle runtergedrückt werden, dann mache er den Preis noch tiefer. Er habe damit kein Problem. Er könne sich nicht bis Monatsende Zeit lassen, da er bereits an einige Kunden zum Preis von EUR 30,- verkauft habe, da brauche er nicht, dass die Aktie, dann bei EUR 26,- stünde, vor allem wenn sich alle anderen Titel wieder erholt haben.

BF meinte weiters, RT solle sich nicht wundern, wenn der Kurs in der AA jetzt fallen werde, da er einige Verkaufsorders von Kunden über die Börse abwickeln werde. Er werde dies machen, wenn alle nach Hause gegangen seien.

1.3.4. Telefongespräch am 08.02.2016 (ON 1 Beil. 31).

Am 08.02.2016 erfolgte das nächste Telefonat zwischen XXXX und RT. BF bat RT seinem Freund "dem XXXX" (MT) das Research von XXXX zu schicken.

BF meinte zur AA, dass er schauen würde, dass er die Geschichte bis Mitte der Woche hinbringe. Die Aktie werde jeden Tag zum Schlusskurs hochgepflegt. Nur er müsse irgendwann diese Woche "fertigmachen". BF fragte, welches Niveau RT interessieren würde. RT antwortete, dass das aktuelle Niveau sicherlich das Höchste sei.

BF meinte, er wolle den Kurs tiefer haben, da der Verkäufer leiden solle, da der Kurs seit dem ersten Verkauf an RT schon um 10 hinten sei (nach unten gegangen ist). Hätte der Verkäufer damals alle Stücke gegeben, dann hätte BF ihm einen Kurs um einen Euro tiefer gemacht und der Kurs wäre dann auch jetzt dort. So wären alle am Ende des Tages glücklicher gewesen. Also es müsse schon eindeutig der Verkäufer leiden, so BF. Es sei kein Verkäufermarkt, jetzt sei ein Käufermarkt. "Wir (G-GmbH) bestimmen mit unseren Kunden jetzt den Preis", so BF. RT antwortete, dass sein Limit bei EUR 26,-

liege. BF meinte, dass müsse er dem Verkäufer noch schonend beibringen. BF äußerte Bedenken, dass er mit diesem Niveau vielleicht etwas lostreten könne. Es wäre möglich, dass durch den Kursrückgang und einem anschließenden Anstieg auf EUR 27,- andere Verkäufer angelockt werden könnten, die dann börslich bei EUR 27 verkaufen. BF frägt noch nach der Menge. RT gab an, dass es bis zu 100.000 Stück sein könnten. Dies sei das Maximum.

1.3.5. Xetra Daten 05.02.2016 und 08.02.2016 (ON 1 Pkt. 1.2.2., S. 17)

Aus den Xetra Daten ist zu entnehmen, dass weder am 05.02.2016 (Freitag) noch am 08.02.2016 börsliche Verkaufstransaktionen über E-Bank durchgeführt wurden. Es gab auch keine Kurseinbrüche. Das Kursniveau bewegte sich an diesen Tagen zwischen EUR 27,63 und EUR 28,86.

1.3.6. Telefongespräch am 09.02.2016 (ON 1 Beil. 32)

BF sagte zu RT, dass dieser "eh" sehe, dass die Aktie jeden Tag runterkomme. "Wenn der Verkäufer ein "forced Seller" ist, dann machen wir nochmals einen Abschlag von 10%.", meinte er weiters. BF führte weiters aus, dass ihnen ein wenig die Zeit weglaufe, da am 25.02.2016 die Zahlen der AA rauskommen würden, und da gehe BF schon davon aus, dass sich jemand anderes dagegenstemme.

1.3.7. Telefongespräch am 10.02.2016 (ON 1 Beil. 33)

BF meinte, dass die großen AA Blöcke weg seien. Er habe noch einen mit 4000 Stück. BF meinte weiters, wenn sie an die Stücke des Verkäufers rankommen wollen, dann müsse man dem Verkäufer in so einem Börseumfeld die Hosen ausziehen. Es stünden nicht einmal mehr 100.000 Stück zum Verkauf. Man solle dem Verkäufer sagen, dass an einem Tag wie an diesem, wo alles steigt und die AA aber fällt, der Kurs der AA sich nicht erholen würde. BF weiter: Wenn RT wirklich Interesse habe, dann müsse man den Verkäufer noch ein wenig hinhalten und dann wäre es für RT eine super Geschichte. Und wenn der Verkäufer es nicht mache, dann werde er die Verkäufe eben weiter oben einfließen lassen, weil sich die Verkaufsposition halbiert habe. BF habe dem Verkäufer eine Preisindikation in Richtung EUR 25,- angezeigt, aber er gehe davon aus, dass der Verkäufer es nicht viel unter den EUR 28,- machen werde. BF meinte, der Preis für RT wäre dann bei EUR 27,-. Weiters meinte er, er habe jetzt noch Kraft um 4000 Stück zu geben, aber er wüsste dann sonst niemanden mehr, der noch Verkäufe in der AA machen würde. An der Kasse könne keiner mehr etwas geben. RT meinte dazu: Ja, ja..... BF weiters: Wenn AA ein Thema sei, könne er gerne dem Verkäufer ein Bid bei EUR 27,-

abgeben.

RT fragte nach, ob es jetzt nur mehr 4000 Stück gäbe. BF verneinte, er hätte noch 4000 Stück von anderen Kunden zum Verkauf, aber dann gäbe es keine Verkäufer mehr. RT sagte EUR 27,- wäre zu teuer, es müsse schon EUR 26,- sein. BF antwortete, er würde die Lage checken und sich melden.

1.3.8. WAG Daten 09.02.2016 und 10.02.2016 (ON 1 Pkt. 1.2.2., S. 18)

Die Auswertungen der WAG Daten für den 09.02.2016 und den 10.02.2016 zeigten keine großen außerbörslichen Transaktionen von österreichischen Marktteilnehmern im Titel AA. Am 10.02.2016 erfolgte über E-Bank ein kleiner Verkauf von insgesamt 321 Stück. Die Limitsetzung bei EUR 28,10 und EUR 28,- entsprach dem damaligen Kursniveau.

1.3.9. Telefongespräch am 12.02.2016 (ON 1 Beil. 34)

BF meinte, sein Kunde in der AA sei gerade am bluten, noch ein zwei Tage, dann werde er RT anrufen und dann werde man dem Verkäufer ein Gnadenbid geben. RT meinte dazu: "Ja,ja...." BF weiters: Genau das habe er dem Kunden vorausgesagt, dass niemand die Stücke kaufen werde, da die Aktie keinen Rebound mache, weil es eben nicht sauber sei. RT bekräftigte dies mit: "Ja,ja...." BF weiters: "Aber wer nicht hören will, der muss fühlen", er wäre jetzt nicht schadenfroh, aber er würde sich freuen, wenn die Kunden wieder mehr auf ihn hören würden.

1.3.10. Telefongespräche am 15.02.2016

09:45:23 Uhr, Telefonat zwischen BF und RT (ON 1 Beil. 35)

In diesem Gespräch wurde die AA nicht genannt.

09:55:18 Uhr, Telefonat zwischen BF und ZR, XXXX (ON 1 Beil. 40)

In diesem Telefonat wird ZR vom BF gefragt, ob er im Titel AA "weitermachen" könne. ZR erteilte daraufhin eine Verkaufsorder im Titel AA mit einem Limit von EUR 27,- und einem Volumen von 4.810 Stück.

11:22:46 Uhr, Telefonat zwischen BF und RT (ON 1 Beil. 36)

In diesem Gespräch erteilte RT eine OTC Kauforder für 100.000 Stück mit einem Limit von EUR 26,-. BF nahm die Order entgegen und meinte, dass er sich im Lauf der Woche umhören werde und meinte weiters, dass vielleicht "jemand die Nerven wegschmeißen werde und die Aktie runterprinte".

14:39:00 Uhr, Telefonat zwischen BF und ZR (ON 1 Beil. 41)

In diesem Gespräch kündigte BF ZR an, dass G-GmbH an diesem Tag um die 100.000 bis 200.000 Stück AA Aktien handeln werde. Der Handel werde zu einem wesentlich tieferen Preis wie im Augenblick stattfinden, nämlich 1% bis 2% tiefer als das aktuelle Bid. BF bot ZR AA Aktien zum Kauf an. ZR erteilte eine Kauforder in der Höhe von

10.190 Stück mit einem Limit von ca. EUR 26,- (wörtlich "um die 26,- und a bissl wos....)

14:41:08 Uhr, Telefonat zwischen BF und RT (ON 1 Beil. 37)

BF erklärte, dass er die georderte Menge von 100.000 Stück AA Aktien an diesem Tag zum Preis von ca. EUR 26,- bekommen werde. RT fragte, was mit ca. EUR 26,- gemeint sei. BF meinte, er müsse den genauen Preis noch ausverhandeln. Dazu bräuchte er auch börsliche Kurse. BF sagte: "Dass der Schlusskurs sicher wieder höher liegen wird als zum Zeitpunkt des bevorstehenden Prints, ist eine andere Sache." BF führte weiter aus, dass er nicht wüsste, welche Lawine er dadurch lostreten werde. Das aktuelle Bid/Ask liege bei EUR 26,60/26,70. Da könne er "keinen Block" (außerbörsliche Transaktion) zum Preis von EUR 26,- machen. BF meinte weiters, dass er deshalb ein paar Aktien verkaufen müsse und wenn sich wieder niemand ins Orderbuch reinstelle, sogar ein "Print" (Kurs) bei EUR 25,- möglich sei. Der Trade mit RT und den anderen Kunden wäre dort wo sie sich preislich

einig werden....... BF meinte weiters, er würde sich zukünftig im

Titel AA für keinen Kunden mehr so abmühen, wie er es in den letzten 3 Monaten gemacht hätte. Der erste Verkauf bei EUR 33,-, dann bei EUR 32,- seien es die letzten Stücke und dann bei EUR 30,-; da gibt es gar nichts mehr. Ab EUR 28,- sei es ein Notfallverkauf. Aber jetzt sollten es die letzten Stück sein. RT sagte, das Limit seiner Kauforder läge bei maximal EUR 26,20. Er habe keinen dringenden Bedarf. BF würde dies noch mit seinen anderen Kunden abklären. BF fragte RT am Ende des Telefonats nochmals, ob es für ihn "eh kein Problem wäre", wenn der Marktpreis nun auf EUR 25,- runtergehe und dann, wenn sie beide wieder telefonierten, um das OTC Geschäft durchzuführen, bei EUR 26,50 stünde. RT bestätigte, dies sei kein Problem.

1.4. Im Detail gestaltete sich der Kursverlauf wie folgt (ON 1, Pkt. 1.2.2., S. 20 ff.):

15:12:20.415 Uhr, Orderbuch der AA kurz vor der ersten auffälligen Ordererteilung:

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Um 15:12:20.415 Uhr, vor Beginn der Abwärtsbewegung, lag das beste Kauflimit bei EUR 26,60 und das beste Verkaufslimit bei EUR 26,70. Eine Ausführung war nicht möglich.

Zu diesem Zeitpunkt stand E-Bank (G-GmbH) mit einem Verkaufslimit von EUR 27,- und einem Ordervolumen von 810 Stück im Orderbuch.

15:40:59 Uhr, Telefonat zwischen BF und einem Fondsmanager der R-GmbH (nachstehend kurz: R-GmbH).

BF kontaktierte diesen und teilte ihm mit, dass ein OTC Geschäft

jetzt zustande kommen werde und die anderen Kunden des BF, es so

machen möchten, dass der Kurs jetzt kräftig fallen solle, damit man

sehe, ob noch ein anderer "Brief" (Verkaufsorder) im Orderbuch

stünde. BF sagte weiters, er werde jetzt den Kurs "runterschicken",

der Preis werde dann ca. bei EUR 26,20 zu liegen kommen, vielleicht

auch billiger. Er werde jetzt die "Lawine" loslösen und dann sehen,

ob "mehr rauskommt". Er habe noch einige Kunden dazubekommen.....BF

meinte weiters, wenn es (der Kurs) sich wieder erholt habe und alles

sauber sei, dann werde erst der OTC Block gemacht. BF sagte weiters,

jener Fondsmanager habe dadurch kein Risiko, dieses läge

ausschließlich beim Verkäufer. Es könne sein, dass die Aktie jetzt

runtergehe und wenn sich dieser nicht erhole, würde der Verkäufer

nichts losbekommen, dann habe er sich zwar die Performance

kaputtgemacht, aber G-GmbH gehe damit kein Risiko ein......BF führte

aus, dass die Aktie jetzt printen werde, sodass der Verkäufer

verkaufen könne. Er werde jetzt den Kurs bis EUR 26,16

runterdrücken, vielleicht würde dadurch ein weiterer Kursrückgang

ausgelöst, man werde sehen........

Das Telefonat endete um 15:42:20 Uhr.

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Um 15:43:12.267 stellte E-Bank (G-GmbH) eine Verkaufsorder von 1000 Stück und einem Limit von 26,225 ins Orderbuch ein. Diese Ordereinstellung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem davor geführten Telefonat.

Aufgrund des tiefen Verkaufslimits von EUR 26,225 kam es zu einer sofortigen Ausführung der Verkaufsorder. Beim genannten Limit von EUR 26,225 stand auf der Kaufseite im Orderbuch ein kumuliertes Volumen von 1017 Stück zur Verfügung.

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Die Ausführung der Verkaufsorder von E-Bank (G-GmbH) führte zu einem neuen Kurs bei EUR 26,225.

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Wenige Sekunden nach der Ausführung stellte E-Bank (G-GmbH) um 15:43:30.182 Uhr eine weitere Verkaufsorder mit einem Limit von EUR 26,50 und einem Volumen von 500 Stück in das Orderbuch ein.

10 Sekunden später, um 15:43:40.940 Uhr, stellte E-Bank (G-GmbH) eine bestens Verkaufsorder mit 400 Stück ins Orderbuch ein. E-Bank löste damit eine Volatilitätsunterbrechung aus, da der Ausführungskurs bei EUR 25,050 liegen würde.

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Wie im vorstehenden Telefonat erwähnt, erfolgten während der Volatilitätsunterbrechung mehrere Verkaufsordereinstellungen von unterschiedlichen Marktteilnehmern (im Telefonat mit "Briefe wurden eingestellt"), sodass um 15:44:28.556 Uhr auf der Verkaufsseite ein kumuliertes Volumen von 4365 Stück und auf der Kaufseite ein kumuliertes Volumen von lediglich 1675 Stück vorhanden war.

Zu diesem Zeitpunkt löschte E-Bank die (G-GmbH) bestens Verkaufsorder und stellte eine neuerliche Verkaufsorder von 400 Stück mit einem Limit von EUR 25,79 ins Orderbuch. Dadurch kam es zu einer neuen indikativen Preisbildung bei EUR 25,79.

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Um 15:46:02.544 Uhr ging die Volatilitätsunterbrechung in die Preisermittlungsphase über. Es kam zu einer Preisbildung bei EUR 25,81 und einem ausführbaren Volumen von 436 Stück. E-Bank (G-GmbH) stand unverändert mit drei Verkaufsorders im Orderbuch. Zu diesem Zeitpunkt betrug das Gesamtverkaufsvolumen von E-Bank (G-GmbH) 1710 Stück. Zu diesem Zeitpunkt war dies ein Anteil von 39,2% am Gesamtverkaufsvolumen.

Die beste Order von E-Bank (400 Stück und einem Limit von EUR 25,79) stand an zweiter Stelle im Orderbuch. An erster Stelle befand sich der Marktteilnehmer K mit einem Volumen von 36 Stück und einem Limit von EUR 25,44.

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Um 15:46:08.015 Uhr erfolgte die Ausführung zum oben ermittelten Preis. E-Bank (G-GmbH) verkaufte sohin 400 Stück. Der Preis der Ausführung lag bei EUR 25,81. Das aktuelle Kursniveau lag bereits deutlich unter dem vor der Ordererteilung durch E-Bank um 15:43:12.267 Uhr.

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Kurz vor der nächsten Ordererteilung durch E-Bank (G-GmbH) stellte sich das Orderbuch wie oben dar. Das beste Kaufangebot lag bei EUR 25,810. Das beste Verkaufsangebot lag bei EUR 26,135. E-Bank stand auf der Verkaufsseite mit zwei limitierten Verkaufsorders im Orderbuch.

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Wenige Sekunden später, um 15:46:51.134 Uhr, stellte sich E-Bank (G-GmbH) mit einer Verkaufsorder von 300 Stück und einem Limit von EUR 25,80 EUR an die erste Stelle auf der Verkaufsseite im Orderbuch. Es folgte eine sofortige Ausführung, da auf der Kaufseite bei diesem Limit ein kumuliertes Volumen von 266 Stück zur Verfügung stand.

B

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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