Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma A-GesmbH gemäß § 9 VStG zu verantworten, dass eine Mitarbeiterin der Firma A-GesmbH, Frau Margarethe F, im Auftrag eines weiteren Mitarbeiters dieser Firma, Herr Franz-Werner L, telephonische Werbung für die in § 1 Abs 1 Z 7 lit b bis f BWG genannten Instrumente und für Instrumente, Verträ... mehr lesen...
Beachte bestätigt vom VwGH Zl 2000/17/0132 vom 27.11.2000 Rechtssatz: Das Tatbild des § 12 Abs 2 WAG ist auch dann erfüllt, wenn ein Werbetelefonat zum Zwecke der Information über die Dienstleistungen eines Unternehmens geführt wird, sofern dieses Unternehmen auch Instrumente bzw Veranlagungsformen iSd § 1 Abs 1 Z 7 lit b bis f BWG anbietet. Der Zweck eines Werbetelefonates für ein Dienstleistungsunternehmen, welches Wertpapiergeschäfte vermittelt, liegt nämlich unter anderem auch da... mehr lesen...