RS UVS Wien 2000/04/26 06/42/2482/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2000
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bestätigt vom VwGH Zl 2000/17/0132 vom 27.11.2000 Rechtssatz

Das Tatbild des § 12 Abs 2 WAG ist auch dann erfüllt, wenn ein Werbetelefonat zum Zwecke der Information über die Dienstleistungen eines Unternehmens geführt wird, sofern dieses Unternehmen auch Instrumente bzw Veranlagungsformen iSd § 1 Abs 1 Z 7 lit b bis f BWG anbietet. Der Zweck eines Werbetelefonates für ein Dienstleistungsunternehmen, welches Wertpapiergeschäfte vermittelt, liegt nämlich unter anderem auch darin, innerhalb des potentiellen Kundenkreises einen Bekanntheitsgrad zu erlangen. Dieser Zweck wird auch schon dadurch erfüllt, dass der Unternehmensname bekannt gegeben wird und mit der Möglichkeit der Tätigung von vorteilhaften Wertpapiergeschäften in Verbindung gebracht wird. Mit dieser Information wird letztlich das Unternehmen als Ganzes, und sohin die ganze Dienstleistungspalette des Unternehmens, beworben. Diese Werbung umfasst daher stets dann (auch) Instrumente und Veranlagungsformen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 7 lit b bis f BWG, wenn derartige Instrumente und Veranlagungen (zumindest unter anderem auch) vom Unternehmen angeboten werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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