Norm: WAG §17WAG §22
Rechtssatz: Die Aufzeichnungspflicht dient lediglich der Kontrolle der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln. Sie wurden ausschließlich im Interesse dieser Kontrolle oder einer strafbehördlichen Verfolgung normiert. § 17 WAG bildet bei Verletzung keine Grundlage für quasivertragliche oder deliktische Schadenersatzansprüche. Entscheidungstexte 6 Ob 110/07f Entscheidung... mehr lesen...