Norm
WAG §17Rechtssatz
Die Aufzeichnungspflicht dient lediglich der Kontrolle der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln. Sie wurden ausschließlich im Interesse dieser Kontrolle oder einer strafbehördlichen Verfolgung normiert. § 17 WAG bildet bei Verletzung keine Grundlage für quasivertragliche oder deliktische Schadenersatzansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123044Im RIS seit
07.12.2007Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017