Das angefochtene Straferkenntnis weist folgenden Tatvorwurf auf: ?Sie haben es als bis zum 13.2.2000 gemäß § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz-VSTG bestellter verantwortlicher Beauftragter der O-AG, einem zur Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 1 Abs 1 Z 7 lit b bis f und Z 11 Bankwesengesetz-BWG berechtigten Rechtsträger, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass 1. der Händler Jürgen H am 1.10.1999 am Sitz der O in L, H-platz, ein Nostro-Geschäft zum Ankauf von 450 Stück Aktien de... mehr lesen...
Rechtssatz: Wollte man § 14 Z 3 WAG den Inhalt unterstellen, dass schon allein die theoretische Möglichkeit, durch Über- oder Unterbieten anderer im offenen Orderbuch ersichtlicher Kauf- oder Verkaufsorders Interessen von Kunden anderer Wertpapierdienstleister zu beeinträchtigen - dies konnte zur jeweiligen Tatzeit im Börsehandelssystem XETRA nicht ausgeschlossen werden -, wäre eine Preisbildung im Rahmen einer Auktion bei offenem Orderbuch, wie sie gerade das Kernstück des Börsehandelssys... mehr lesen...