RS UVS Wien 2001/08/21 06/46/4689/2000

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Veröffentlicht am 21.08.2001
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Rechtssatz

Wollte man § 14 Z 3 WAG den Inhalt unterstellen, dass schon allein die theoretische Möglichkeit, durch Über- oder Unterbieten anderer im offenen Orderbuch ersichtlicher Kauf- oder Verkaufsorders Interessen von Kunden anderer Wertpapierdienstleister zu beeinträchtigen - dies konnte zur jeweiligen Tatzeit im Börsehandelssystem XETRA nicht ausgeschlossen werden -, wäre eine Preisbildung im Rahmen einer Auktion bei offenem Orderbuch, wie sie gerade das Kernstück des Börsehandelssystems XETRA bildet, gar nicht möglich. In der Vorgangsweise der Wertpapierhändler der O-AG wie sie in den Spruchpunkten 2) bis 7) des angefochtenen Straferkenntnisses umschrieben wurde, vermag somit kein schuldhafter Verstoß gegen § 14 Z 3 WAG erkannt zu werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die von den Wertpapierhändlern der O-AG abgegebenen Orders jeweils nur ganz knapp - sprich um ein bis acht Cents - über bzw unter den bereits abgegebenen und ersichtlichen Orders anderer Bieter gelegen waren. Dies mag zwar dem Handelsbrauch an der Wiener Börse nicht entsprechen, wie die Vertreterin der erstinstanzlichen Behörde in der mündlichen Verhandlung vermerkt hat, doch ist ein derartiger Verstoß gegen einen allfälligen Handelsbrauch de lege lata verwaltungsstrafrechtlich nicht unter Sanktion gestellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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