Im Straferkenntnis vom 31.3.2011 wird dem nunmehrigen Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: ?Sie haben mit Anteilsverkauf vom 27.1.2010 ihren Anteil von 100% an der R. GmbH (idF R.) (ON 2) unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der FMA zum Verkauf mit der Folge veräußert, dass ihr Anteil am Kapital die Grenze von 20% unterschritten hat bzw. die direkt gehaltene qualifizierte Beteiligung aufgegeben wurde. Die V. (damals noch in Gründung) als Erwerber und Sie als Veräußerer u... mehr lesen...
Im Straferkenntnis vom 29.3.2011 wird dem nunmehrigen Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: ?Sie sind seit 10.03.2010 Geschäftsführer der V. Capital GmbH (idF V.) mit der Geschäftsanschrift S.-straße, Wien. Sie haben in dieser Funktion gem. § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als nach außen vertretungsbefugtes Organ folgendes zu verantworten: Die V. hat eine qualifizierte Beteiligung, nämlich die R. GmbH (idF R.) mit 27.1.2010 ? unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung de... mehr lesen...