Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 21.09.2021 brachte die Revisionswerberin eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2021, W194 2233940-1/12E, ein und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Revisionswerberin wörtlich aus: „Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da über die Revisi... mehr lesen...